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infoCenter (Stand: August 2020)

Strafbefreiende Erklärung - Steueramnestie

Alexander v. Wedelstädt

I. Definition

Durch das „Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit” v. soll Steuerpflichtigen, die in der Vergangenheit Steuern verkürzt haben, zeitlich befristet der Weg eröffnet werden, in die Steuerehrlichkeit zurückzukehren. Diesem Zweck dient das in Art. 1 geregelte „Gesetz über die strafbefreiende Erklärung (StrafbefreiungserklärungsgesetzStraBEG)”. Gleichzeitig regeln Art. 2 und 3 des Gesetzes verbesserte Überprüfungsmöglichkeiten der Finanzbehörden, um in Zukunft die Steuerhinterziehung zu erschweren.

Das StraBEG sieht vor, dass der steuerunehrliche Steuerpflichtige durch Abgabe einer strafbefreienden Erklärung, die die Summe der auf Grund seiner unrichtigen, unvollständigen oder unterlassenen Angaben zu Unrecht nicht versteuerten Einnahmen enthält, und Zahlung eines pauschalen als Einkommensteuer geltenden Betrages Strafbefreiung bzw. Befreiung von Geldbußen sowie eine Steuerabgeltung erlangt.

Der Unterschied der strafbefreienden Erklärung zu der Selbstanzeige liegt in Folgendem: Die strafbefreiende Erklärung führt auch bei gewerbs- oder bandenmäßiger Begehung der Steuerhinterziehung zur Straffreiheit, während die Selbstanzeige in diesen Fällen lediglich strafmildernd wirkt.

  • Die strafbefreiende Erklärung führt zur Straffreiheit und zu pauschaler Steuerabgeltung, während bei der Selbstanzeige die volle verkürzte Steuer nach zu entrichten ist.

  • Die strafbefreiende Erklärung führt nur bei bestimmten Steuerarten zur Straffreiheit, während die Selbstanzeige für alle Steuern gilt.

  • auch Merkblatt Tz. 15. bis 15.3 und Fragen- und Antwortenkatalog Fragen (15) und (16)

Das StraBEG ist verfassungsrechtlich unbedenklich .

Da das Gesetz viele Fragen aufwirft, hat das BMF durch ein Merkblatt vom , einen Fragen- und Antwortenkatalog vom sowie „Ergänzende Informationen zum Strafbefreiungserklärungsgesetz (StraBEG)” vom – IV A 4 – S 1928 – 120/04 mit weiteren Fragen und Antworten Orientierungshilfen gegeben.

Im Interesse der Übersichtlichkeit und im Hinblick auf durch Links leicht erreichbare ausführliche und vertiefende Quellen – amtliche Hinweise und Schrifttum - beschränkt sich dieses Stichwort auf die Darstellung der Grundlagen. Dabei wird dem Bereich „Voraussetzungen” mehr Raum gegeben als den übrigen Bereichen.

II. Voraussetzungen für Strafbefreiung und Steuerabgeltung

Strafbefreiung und Steuerpauschalierung setzen voraus, dass der Steuerpflichtige für bestimmte Veranlagungszeiträume durch bestimmte Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten bestimmte Steuern verkürzt hat und dass in der Zeit vom bis eine strafbefreiende Erklärung nach amtlichem Vordruck mit der Angabe der durch diese Taten zu Unrecht nicht besteuerten Einnahmen abgegeben und innerhalb von 10 Tagen nach Abgabe der Erklärung der anhand der Summe der erklärten Beträge errechnete Abgeltungsbetrag an die Finanzbehörde entrichtet wird, und zwar

  • vom 01.01.bis in Höhe von 25 v.H. der erklärten Einnahmen,

  • vom 01.01.bis in Höhe von 35 v.H. der erklärten Einnahmen.

1. Sachlich

Straf- und Bußgeldbefreiung und Steuerabgeltung treten nach § 1 Abs. 1 S. 1 StraBEG nur ein, wenn bestimmte Steuern, nämlich

  • Einkommensteuer,

  • Körperschaftsteuer,

  • Umsatzsteuer,

  • Vermögensteuer,

  • Gewerbesteuer,

  • Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie

  • Abzugsteuern nach dem Einkommensteuergesetz

verkürzt worden sind. Die Aufzählung ist abschließend, für andere Steuerarten gilt die Regelung nicht. Hier kann ggf. die Selbstanzeige in Betracht kommen.

Straf- und Bußgeldbefreiung und Steuerabgeltung setzen weiter voraus, dass die Verkürzung durch folgende Steuerstraftaten (§ 1 Abs. 1 S. 1 StraBEG) und Steuerordnungswidrigkeiten (§ 6 StraBEG) erfolgt ist:

  • Steuerhinterziehung nach § 370 AO,

  • gewerbs- oder bandenmäßige Steuerhinterziehung nach § 370a AO,

  • gewerbs- oder bandenmäßige Schädigung des Umsatzsteueraufkommens nach § 26c UStG,

  • leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO,

  • Steuergefährdung nach § 379 AO,

  • Gefährdung von Abzugsteuern nach § 380 AO,

  • Schädigung des Umsatzsteueraufkommens nach § 26b UStG.

Eine nur leicht fahrlässig oder unverschuldet begangene Steuerverkürzung fällt nicht unter die Regelung. Hier bleibt nur die Möglichkeit der Berichtigung der Erklärung nach § 153 AO.

Wer seine Einkünfte ordnungsgemäß erklärt und damit die Tatbestandsmerkmale einer Steuerhinterziehung (§§ 370, 370a AO) nicht erfüllt, hat keinen Anspruch auf die Begünstigungen des StraBEG, weil die strafbefreiende Erklärung unwirksam ist. Ungeklärt ist, ob die durch die unwirksame Erklärung bewirkte Steuerfestsetzung ebenfalls unwirksam ist. Zur Folge s.u. V. 1.

Die Tat muss vollendet sein, der Versuch führt nicht zur Steueramnestie.

  • Bei Veranlagungssteuern ist die Tat in dem Zeitpunkt vollendet, in dem ein entsprechender Steuerbescheid wirksam, d.h. bekannt gegeben worden ist. Vor Bekanntgabe des Steuerbescheids kann der Steuerpflichtige die Steuererklärung richtig stellen und die Steuer entrichten, so dass entweder ein Rücktritt vom Versuch oder eine Selbstanzeige vorliegt.

  • Hat der Steuerpflichtige keine Steuererklärung abgegeben und dadurch eine vorsätzliche oder leichtfertige Steuerverkürzung durch Unterlassen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) begangen, ist die Steuerverkürzung spätestens dann vollendet, wenn die Veranlagungsarbeiten für den betreffenden Veranlagungszeitraum im Wesentlichen abgeschlossen sind. Wurden die Besteuerungsgrundlagen wegen Nichtabgabe der Steuererklärung geschätzt, ist die Tat spätestens in dem Zeitpunkt vollendet, in dem der Schätzungsbescheid bekannt gegeben wird. Näheres dazu s. Baum, unter II. 2. a) und 8442 unter II. 2. e).

  • Bei Abgabe einer Steueranmeldung (z.B. USt-Jahreserklärung oder USt-Voranmeldung, LSt-Anmeldung) ist die Tat regelmäßig mit Abgabe der unzutreffenden Anmeldung vollendet.

Andere Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten fallen nicht unter die Regelung.

In der strafbefreienden Erklärung muss nicht erläutert werden, ob und inwieweit eine Steuerstraftat oder Ordnungswidrigkeit vorliegt. Das Finanzamt soll dies auch nicht überprüfen.

Bei ordnungsgemäß erklärten Einkünften ist das StraBEG nicht anwendbar, so dass bei ordnungsgemäß erklärten Einkünften der Steuersatz von 25 bzw. 35 v.H. nicht in Anspruch genommen werden kann. Das gilt auch, wenn der Steuerpflichtige einen vom FA zu Unrecht bestandskräftig festgestellten Verlustvortrag in einem Folgejahr geltend macht. Der Steuerpflichtige ist nicht verpflichtet, Fehler des Finanzamts richtig zu stellen. Eine Steuerhinterziehung scheidet aus, wenn das Finanzamt auf welchem Weg auch immer die erforderlichen Informationen erhalten hat.

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