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OFD Berlin - St 153 - S 2440 - 2/04

Ende der Kirchensteuerpflicht von Auslandsbediensteten

Nach § 1 Abs. 2 EStG sind auch deutsche Staatsangehörige unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und die zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen.

Demgegenüber setzt die Kirchensteuerpflicht voraus, dass es sich um einen Angehörigen einer steuerberechtigten Religionsgemeinschaft handelt, der seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt i.S. der §§ 8 und 9 AO im Land Berlin hat (§ 2 Abs. 1 KiStG Berlin). Das bedeutet, dass im auswärtigen Dienst Tätige, Soldaten, Beamte und Arbeitnehmer der Bundeswehr und vergleichbare andere Arbeitnehmer, die für längere Zeit ins Ausland entsandt werden, nicht mehr kirchensteuerpflichtig sind, sobald sie ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland aufgegeben haben.

Bei Unverheirateten wird das regelmäßig vom Beginn der Abordnung an und bei Verheirateten von dem Zeitpunkt an der Fall sein, im dem sie ihre Familie in das Ausland nachfolgen lassen und die Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland aufgeben.

OFD Berlin v. - St 153 - S 2440 - 2/04

Fundstelle(n):
JAAAB-26787