OFD Berlin - St 171 - InvZ 1600 - 1/03

Gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die Festsetzung der Investitionszulage nach der Verordnung zu § 180 Abs. 2 AO

1. Allgemeines

1.1 Begünstigungstatbestände

Die Anschaffung einer vom Veräußerer noch zu modernisierenden Eigentumswohnung ist nur insoweit investitionszulagenbegünstigt, als die Anschaffungskosten auf nachträgliche Herstellungsarbeiten entfallen, die der Veräußerer nach dem rechtswirksamen Abschluss des obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts durchgeführt hat (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 3a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 i.V.m. Satz 1 Nr. 2 InvZulG 1999). Der Gesamtkaufpreis ist deshalb in diesen Fällen nach dem Verhältnis der Verkehrswerte auf den Grund und Boden, die Altsubstanz und die nachträglichen Herstellungsarbeiten aufzuteilen (H 43 Anschaffungskosten EStH 2002). Eine entsprechende Aufteilung ist auch bei vom Erwerber geleisteten Anzahlungen auf Anschaffungskosten vorzunehmen.

1.2 Sanierungsmodelle

Sanierungsmodelle nach den §§ 3, 3a InvZulG 1999 liegen vor, wenn ein Bauträger/Initiator einen sanierungsbedürftigen Altbau mit mehreren Wohnungen erwirbt, diesen in Eigentumswohnungen aufteilt, die Eigentumswohnungen an verschiedene Erwerber veräußert und im Anschluss daran vertragsgemäß Modernisierungsmaßnahmen an den veräußerten Eigentumswohnungen vornimmt. Um in diesen Fällen für alle Erwerber einen einheitlichen Aufteilungsmaßstab für die Anschaffungskosten zu erreichen, ist die Durchführung eines gesonderten und einheitlichen Feststellungsverfahrens nach § 180 Abs. 2 AO erforderlich.

1.3 Bearbeitungsfehler

Bei der Aufteilung des Gesamtkaufpreises sind in der Vergangenheit häufig

  • die nachträglichen Herstellungsarbeiten mit einem überhöhten Wert angesetzt worden, weil der Gewinnaufschlag des Bauträgers in voller Höhe den nachträglichen Herstellungsarbeiten zugerechnet wurde,

  • die nachträglichen Herstellungsarbeiten mit einem überhöhten Wert angesetzt worden, weil die vor dem rechtswirksamen Abschluss des Kaufvertrags vom Bauträger durchgeführten nachträglichen Herstellungsarbeiten nicht der Altsubstanz, sondern den nachträglichen Herstellungsarbeiten zugerechnet wurden,

  • die Anschaffungskosten für den Grund und Boden im Hinblick auf den gemeinen Wert vergleichbarer Grundstücke mit einem zu geringen Wert angesetzt worden.

Derartige in Fällen der Sanierungsmodelle nach den §§ 3, 3a InvZulG 1999 bei der Bearbeitung aufgetretene Fehler lassen sich – auch in bereits bestandskräftigen Fällen – mit der Durchführung von gesonderten und einheitlichen Feststellungen von Grundlagen für die Festsetzung der Investitionszulage zumeist noch korrigieren.

2. Feststellungsverfahren

2.1 Feststellungsfälle

Nach einem bundeseinheitlichen Beschluss ist zur Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsanwendung die Aufteilung des Gesamtkaufpreises in Sanierungsfällen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 3a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 i.V.m. Satz 1 Nr. 2 InvZulG 1999 im Rahmen eines gesonderten und einheitlichen Feststellungsverfahrens nach § 180 Abs. 2 AO i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c der Verordnung zu § 180 Abs. 2 AO (V zu § 180 Abs. 2 AO) vorzunehmen, wenn mehrere zu sanierende Eigentumswohnungen eines Hauses durch einen Bauträger/Initiator an verschiedene Erwerber veräußert worden sind (vgl. hierzu auch BStBl 2001 I S. 256).

2.2 Gesamtobjekt

Da die Eigentumswohnungen den verschiedenen Erwerbern getrennt zuzurechnen sind und die Erwerber zu dem Bauträger/Initiator gleichartige Rechtsbeziehungen hergestellt bzw. unterhalten haben, handelt es sich in einem solchen Fall um ein Gesamtobjekt (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der V zu § 180 Abs. 2 AO).

2.3 Andere Gebäude und Neubauten

In dem durchzuführenden Feststellungsverfahren ist auch darüber zu entscheiden, ob die Modernisierungsmaßnahmen zu einem anderen Gebäude oder einem Neubau geführt haben. Für den Erwerb von durch Herstellungsarbeiten entstandene andere Gebäude (vgl. R 43 Abs. 5 Satz 1 EStR 2001 und H 43 Keine nachträglichen Herstellungskosten EStH 2002) und für nach dem erworbene Neubauten (vgl. H 44 Neubau EStH 2002) kommt eine Investitionszulage nach den §§ 3, 3a InvZulG 1999 nicht in Betracht (für andere Gebäude vgl. Rz. 8 des BStBl 2003 I S. 218, EStG-Kartei Berlin InvZulG Nr. 18 I, und Vfg. der OFD Berlin – InvZ 1272 – vom , EStG-Kartei Berlin InvZulG Nr. 2011).

2.4 Keine Feststellungsfälle

Eine gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die Festsetzung der Investitionszulage nach der V zu § 180 Abs. 2 AO ist nicht durchzuführen, wenn

  • nur von einem Anspruchsberechtigten ein Gebäude erworben worden ist.

  • eine Personengesellschaft oder Grundstücksgemeinschaft in ihrem Namen Investitionen im Sinne der §§ 3, 3a InvZulG 1999 vorgenommen hat, da sie selbst anspruchsberechtigt ist.

  • im Fall eines Gesamtobjekts der Bauträger/Initiator bereits für die von ihm durchgeführten Investitionen eine Investitionszulage nach § 3 oder § 3a InvZulG 1999 in Anspruch genommen hat. Da der Investitionszulagenanspruch des Bauträgers Vorrang vor dem Investitionszulagenanspruch der Erwerber hat (vgl. Rz. 12 des BStBl 2003 I S. 218, EStG-Kartei Berlin InvZulG Nr. 18 I, und Abschn. I Nr. 1 Buchst. b des Erlasses der SenFin vom , übersandt mit Rdvfg.Nr. 7/2003 – InvZul-Nr. 70 – der , erübrigt sich in diesem Fall die Durchführung eines Feststellungsverfahrens für Zwecke der Investitionszulage für die Erwerber.

  • im Fall eines Gesamtobjekts alle Erwerber wegen umfassender nachträglicher Herstellungsarbeiten an einem Gebäude das ihnen zustehende Wahlrecht nach R 43 Abs. 5 Satz 2 EStR 2001 ausüben und somit von der Herstellung eines anderen Gebäudes ausgehen (Erlass der SenFin vom , EStG-Kartei Berlin FördG Nr. 1021). In diesem Fall haben die Erwerber keinen Anspruch auf eine Investitionszulage nach § 3 oder § 3a InvZulG 1999 (vgl. Rz. 8 des a.a.O.).

2.5 Baumaßnahmen als nachträgliche Herstellungsarbeiten

In den Fällen der Sanierungsmodelle nach den §§ 3, 3a InvZulG 1999 (vgl. Tz. 1.2) sind die durchgeführten Baumaßnahmen investitionszulagenrechtlich regelmäßig als nachträgliche Herstellungsarbeiten zu beurteilen (vgl. Rz. 10 des a.a.O.).

2.6 Zeitliche Anwendung

Feststellungen nach § 180 Abs. 2 AO i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c der V zu § 180 Abs. 2 AO für die Festsetzung der Investitionszulagen nach den §§ 3, 3a InvZulG 1999 sind ab dem in allen anhängigen Verfahren durchzuführen (vgl. Art. 11 Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung des InvZulG 1999 vom , BStBl 2001 I S. 28, und Tz. 13.3 des BStBl 2001 I S. 256).

Feststellungen für die Festsetzung der Investitionszulage nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InvZulG 1999 für das Kalenderjahr 1999 können deshalb noch vorgenommen werden, wenn die Festsetzung der Investitionszulage am noch nicht materiell bestandskräftig war. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn zu diesem Zeitpunkt

  • noch keine Festsetzung der Investitionszulage für das Kalenderjahr 1999 erfolgte oder

  • zwar bereits eine Festsetzung der Investitionszulage für das Kalenderjahr 1999 erfolgte, die Rechtsbehelfsfrist aber noch nicht abgelaufen war, oder

  • die Festsetzung der Investitionszulage für das Kalenderjahr 1999 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 1 AO erfolgte oder

  • ein Einspruchsverfahren gegen die Festsetzung der Investitionszulage für das Kalenderjahr 1999 noch nicht abgeschlossen war.

Wegen weiterer Einzelheiten hierzu wird auf Tz. 13.3 i.V.m. Tz. 13.1 und 13.2 des (a.a.O.) hingewiesen.

3. Vordrucke zur Durchführung des Feststellungsverfahrens

Zur Durchführung der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Festsetzung der Investitionszulage nach der V zu § 180 Abs. 2 AO sind die folgenden neuen bundeseinheitlichen Vordrucke zu verwenden:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
• 
IZ V 1
 – 
Anfrage Feststellungsverfahren InvZulG 1999
• 
IZ V 2
 – 
Aufforderung zur Abgabe der Feststellungserklärung InvZulG 1999
• 
IZ V 3
 – 
Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Festsetzung der Investitionszulage
• 
Anlage IZ V 4
 – 
Anlage zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Festsetzung der Investitionszulage
(Anlage zur Erklärung und zum Bescheid)
• 
IZ V 5
 – 
Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die Festsetzung der Investitionszulage
(Bekanntgabe an Bauträger bei Einzelbekanntgabe)
• 
IZ V 6
 – 
Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die Festsetzung der Investitionszulage
(Einzelbekanntgabe)
• 
IZ V 7
 – 
Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die Festsetzung der Investitionszulage
(Bekanntgabe an Bauträger als Empfangsbevollmächtigten)

Muster der vorbezeichneten Vordrucke sind als Anlagen 1 bis 7 zur Rundverfügung InvZul-Nr. 76 in das Fachinformationssystem der OFD Berlin eingestellt worden.

4. Verfahren beim Wohnsitzfinanzamt des Erwerbers

In den Fällen der Sanierungsmodelle nach den §§ 3, 3a InvZulG 1999 (vgl. Tz. 1.2) hat das Wohnsitzfinanzamt des Erwerbers das für den Bauträger/Initiator nach § 2 Abs. 2 der V zu § 180 Abs. 2 AO zuständige Finanzamt zu bitten, eine gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die Festsetzung der Investitionszulage nach der V zu § 180 Abs. 2 AO durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn in den betreffenden Fällen die Investitionszulage für die Kalenderjahre 1999 bis 2002 bereits bestandskräftig festgesetzt worden ist. Wegen der zeitlichen Anwendung für das Kalenderjahr 1999 wird auf Tz. 2.6 hingewiesen.

Für die Anfrage des Wohnsitzfinanzamts des Erwerbers an das Feststellungsfinanzamt des Bauträgers/Initiators (vgl. Tz. 5.2) ist der Vordruck IZ V 1 zu verwenden. Dieser Anfrage sind auch die vom Erwerber eingereichten Unterlagen (Kaufvertrag, Sanierungsvertrag, Unterlagen über die Kaufpreisaufteilung und über geleistete Anzahlungen, Prospekt oder Projektbeschreibung, Darstellung des jeweiligen Baufortschritts, Baukostenaufstellungen etc.) in Kopie beizufügen.

Bei Eingang der Mitteilung über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die Festsetzung der Investitionszulage (Vordruck IZ V 6) ist der betreffende Investitionszulagenbescheid ggf. nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO zu ändern.

5. Verfahren beim Feststellungsfinanzamt des Bauträgers/Initiators

5.1 Erklärungspflicht des Bauträgers/Initiators

Im Rahmen des Feststellungsverfahrens ist der Bauträger/Initiator als Verfahrensbeteiligter nach Aufforderung durch das Feststellungsfinanzamt verpflichtet, eine Feststellungserklärung abzugeben und die für die Aufteilung des Kaufpreises erforderlichen Unterlagen vorzulegen, weil er bei dem Erwerb, der Planung, Herstellung, Erhaltung, Betreuung, Geschäftsführung oder Verwaltung des Gesamtobjekts für die Feststellungsbeteiligten handelt bzw. gehandelt hat (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der V zu § 180 Abs. 2 AO).

5.2 Zuständiges Finanzamt für die Feststellung

Für die Durchführung des gesonderten und einheitlichen Feststellungsverfahrens nach § 180 Abs. 2 AO ist in den Fällen der Sanierungsmodelle nach §§ 3, 3a InvZulG 1999 (vgl. Tz. 1.2) das Finanzamt örtlich zuständig, das für den erklärungspflichtigen Bauträger/Initiator nach dem Einkommen (§§ 19, 20 AO) zuständig ist (§ 2 Abs. 2 der V zu § 180 Abs. 2 AO und Tz. 10 des a.a.O.). Die nach den lfd. Nrn. 12 bis 15 der Anlage zu § 2 der Finanzämter-Zuständigkeitsverordnung vom , zuletzt geändert durch die Verordnung vom (GVBl, S. 669), übertragene Zuständigkeit auf die Finanzämter für Körperschaften I bis IV für den Bereich anderer Finanzämter hat hierauf keinen Einfluss (vgl. AO-Kartei Berlin, § 180 Karte 2 Tz. 1.2).

Wird deshalb der Betrieb des erklärungspflichtigen Bauträgers/Initiators beispielsweise in der Rechtsform einer GmbH oder einer GmbH & Co. KG geführt, ist für die Durchführung des Feststellungsverfahrens nicht eines der Finanzämter für Körperschaften I bis IV bzw. das Finanzamt für Körperschaften IV, sondern das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung der GmbH oder GmbH & Co. KG befindet.

5.3 Zuständigkeit innerhalb des Feststellungsfinanzamts

Da die rechtlichen und arbeitstechnischen Probleme den Sanierungsfällen nach § 3 Satz 2 Nr. 3 FördG (vgl. Ziff. 7.1 der Rdvfg.Nr. 63/2000 – ESt-Nr. 398 – der EStG-Kartei Berlin § 7 EStG Fach 3 Nr. 1009 I) und nach §§ 7h, 7i, 10f, 11a, 11b EStG (vgl. Runddruck – ESt-Nr. 460 – der ähnlich sind, sind auch die Feststellungen von Grundlagen für die Festsetzung der Investitionszulage innerhalb des Finanzamts zentral im Steuerbezirk 625 zu führen.

Für Gesamtobjekte (vgl. Tz. 2.2) sind die folgenden Gewerbekennziffern vorgesehen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
• 
70201.6
Vermietung von eigenen Grundstücken und Nichtwohngebäuden und
• 
70202.6
Vermietung von eigenen Wohngebäuden und Wohnungen.

Die Gesamtobjekte im Sinne der Tz. 1.3 des (BStBl 1992 I S. 404) – vgl. auch Tz. 2.2 – sind nach § 3 BpO als Großbetriebe zu behandeln (vgl. BStBl 1997 I S. 576).

5.4 Einleitung des Feststellungsverfahrens

Das nach der Tz. 5.2 zuständige Feststellungsfinanzamt hat den erklärungspflichtigen Bauträger/Initiator mit dem Vordruck IZ V 2 zur Abgabe der Feststellungserklärung und zur Vorlage von das Gesamtobjekt betreffende Unterlagen aufzufordern. Zusammen mit diesem Anforderungsschreiben sind dem Erklärungspflichtigen der Erklärungsvordruck IZ V 3 und die Anlage(n) IZ V 4 zu übersenden.

Ist die Bauträgergesellschaft im Handelsregister gelöscht worden oder läuft ein Insolvenzverfahren, ist festzustellen, wer als ehemaliger Geschäftsführer bzw. Liquidator noch die steuerlichen Pflichten der Gesellschaft zu erfüllen hat (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 V zu § 180 Abs. 2 AO i.V.m. § 34 AO). Der Insolvenzverwalter ist zur Abgabe einer Feststellungserklärung für die Bauträgergesellschaft nicht verpflichtet.

5.5 Durchführung des Feststellungsverfahrens

5.5.1 Vorbehaltsfeststellung nach § 164 Abs. 1 AO

Die gesonderten und einheitlichen Feststellungen von Grundlagen für die Festsetzung der Investitionszulage nach der V zu § 180 Abs. 2 AO sind grundsätzlich nach § 164 Abs. 1 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung durchzuführen und anschließend zeitnah der Betriebsprüfungsstelle zuzuleiten.

5.5.2 Feststellung bei Vorliegen der Feststellungserklärung

Hat der Bauträger/Initiator eine Feststellungserklärung mit dem Vordruck IZ V 3 unter Beifügung der Anlage(n) IZ V 4 abgegeben und dabei die für die Feststellung notwendigen Angaben vollständig erklärt, sind die im Feststellungsverfahren nachgewiesenen tatsächlichen Kosten des Bauträgers/Initiators (Einstandspreis für die Altbausubstanz nebst Grund und Boden sowie die Herstellungskosten für die Modernisierung) in das nach den entsprechend anzuwendenden Rdvfgen. der OFD Berlin zur Nr. 63/2000 – ESt-Nr. 398 – vom (EStG-Kartei Berlin § 7 EStG Fach 3 Nr. 1009 II) und Nr. 54/1994 – ESt-Nr. 70 – vom (EStG-Kartei Berlin § 7 EStG Fach 3 Nr. 1005 I) durchzuführende Verfahren für die Kaufpreisaufteilung einzubeziehen.

Die Bewertungsstellen der Lagefinanzämter sind im Wege der Amtshilfe nach § 111 AO unter Verwendung des Vordrucks ESt 25a zu bitten, die für die Aufteilung des vom Bauträger/Initiator aufgewendeten Einstandspreises in Altbausubstanz und Grund und Boden notwendigen Angaben zu dem/den entsprechenden Stichtag/en (in der Regel Datum des Kaufvertrags über den Erwerb der noch zu modernisierenden Eigentumswohnung) zu machen.

5.5.3 Schätzung der Grundlagen für die Festsetzung der Investitionszulage

Kommt der Bauträger/Initiator seiner Verpflichtung zur Abgabe der Feststellungserklärung nicht nach, sind die Grundlagen für die Festsetzung der Investitionszulage im Rahmen des Feststellungsverfahrens nach § 162 AO zu schätzen. Die Kaufpreisaufteilung ist dann anhand geschätzter Verkehrswerte vorzunehmen.

Zu diesem Zweck sind die Bewertungsstellen/Bausachverständigen der Lagefinanzämter um Amtshilfe nach § 111 AO zu bitten. Dabei sind den Lagefinanzämtern detaillierte Angaben über Art, Umfang und Abschluss der durchgeführten Modernisierungsmaßnahmen zu machen. Den Lagefinanzämtern sind weiterhin der Prospekt oder die Projektbeschreibung sowie eine Darstellung des jeweiligen Baufortschritts zu übersenden. In den Amtshilfeersuchen an die Lagefinanzämter ist ein Hinweis aufzunehmen, dass das Schätzungsverfahren erforderlich wird, weil der Bauträger/Initiator seiner Pflicht zur Abgabe einer Feststellungserklärung nicht nachgekommen ist.

Wegen weiterer Einzelheiten hierzu wird auf Abschn. II der sinngemäß anzuwendenden Rdvfg.Nr. 42/2002 – ESt-Nr. 439 – der (EStG-Kartei Berlin § 7 EStG Fach 3 Nr. 1009 III) und wegen des Wertermittlungsverfahrens durch die Bewertungsstellen der Berliner Lagefinanzämter auf die Rdvfg.Nr. 34/2002 – EW-Nr. 302 (1964) – der hingewiesen.

5.5.4 Umfang des Feststellungsverfahrens

Nach Tz. 3.3.2 des (BStBl 2001 I S. 256) sind die Feststellungen für Zwecke der Investitionszulage auf den Teil der Bemessungsgrundlage zu beschränken, der sich aus dem vertraglichen Gesamtaufwand ergibt. Die außerhalb des Gesamtaufwands entstandenen Aufwendungen der einzelnen Erwerber der Eigentumswohnungen (z.B. deren Anschaffungsnebenkosten und Finanzierungskosten) sind demzufolge nicht in das Feststellungsverfahren einzubeziehen.

Umfang und Zeitraum der gesonderten Feststellung sind im Feststellungsbescheid genau zu bezeichnen (vgl. Tz. 3.3.1 des a.a.O.). Dies ist für die Bestimmung des Umfangs der Bindungswirkung des Feststellungsbescheids von entscheidender Bedeutung (§ 182 Abs. 1 Satz 1 AO). Die im Einzelnen festzustellenden Grundlagen für die Investitionszulage sind bereits vordruckmäßig vorgegeben (vgl. die Vordrucke für die Feststellungsbescheide IZ V 5, IZ V 6, IZ V 7 und Anlage IZ V 4). Das Gleiche gilt für die Mitteilung der nachrichtlichen Angaben an das Finanzamt des Erwerbers (vgl. Mitteilungsvordruck IZ V 6).

Im Falle der Leistung von Anzahlungen auf Anschaffungskosten durch die Erwerber der Eigentumswohnungen sind auch die Kalenderjahre, in denen die Anzahlungen geleistet worden sind, in das Feststellungsverfahren einzubeziehen. Die Anzahlungen sind in dem gleichen Verhältnis wie der Gesamtkaufpreis auf den Grund und Boden, die Altbausubstanz und die nachträglichen Herstellungsarbeiten aufzuteilen (vgl. R 45 Abs. 5 Satz 3 EStR 2001).

Zum Umfang des Feststellungsverfahrens für die Festsetzung der Investitionszulage gehört nicht die Feststellung, ob die nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und § 3a Abs. 1 Satz 1 InvZulG 1999 erforderlichen Bescheinigungen über die innerörtliche Belegenheit und die nach § 3a Abs. 1 Satz 2 InvZulG 1999 erforderliche Bescheinigung als Baudenkmal vorliegen. Diese Bescheinigungen haben die einzelnen Erwerber der Eigentumswohnungen ihren Wohnsitzfinanzämtern bei der Stellung des Investitionszulagenantrags vorzulegen. Hinsichtlich des Bescheinigungsverfahrens wird in diesem Zusammenhang auf die Rdvfg.Nr. 35/2003 – InvZul-Nr. 73 – der (EStG-Kartei Berlin InvZulG Nr. 2001 IV) hingewiesen.

Die im Rahmen des Feststellungsverfahrens zu ermittelnde Bemessungsgrundlage für die Investitionszulage nach den §§ 3, 3a InvZulG 1999 ist

  • ohne Berücksichtigung der nach § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und 2 und § 3a Abs. 4 Satz 2 InvZulG 1999 geltenden Förderhöchstbeträge von 1.200 DM/614 EUR, 4.000 DM/2.045 EUR oder 1.200 EUR und

  • vor Abzug des Selbstbehalts von 5.000 DM/2.556 EUR oder 50 EUR je Quadratmeter Wohnfläche (vgl. Tz. 1.2 Buchst. f des BStBl 2001 I S. 256)

festzustellen. Die Begrenzung der Bemessungsgrundlage für die Investitionszulage auf die jeweiligen Förderhöchstbeträge und der Abzug des Selbstbehalts sind daher von den Wohnsitzfinanzämtern der einzelnen Erwerber vorzunehmen.

5.6 Feststellungsverfahren in anderen Investitionszulagenfällen

Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c der V zu § 180 Abs. 2 AO ist für Mietwohngebäude generell ein Feststellungsverfahren möglich, wenn es für die Festsetzung der Investitionszulage von Bedeutung ist. Aus diesem Grund kann daher auch für die Anschaffung einer Eigentumswohnung bis zum Ende des Jahres ihrer Fertigstellung im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 InvZulG 1999 ein Feststellungsverfahren durchgeführt werden, wenn in einem Gebäude belegene Neubauwohnungen durch einen Bauträger/Initiator an mindestens zwei Erwerber veräußert worden sind. Des Weiteren kann nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a der V zu § 180 Abs. 2 AO auch für selbstgenutztes Wohneigentum im Sinne des § 4 InvZulG 1999 ein Feststellungsverfahren durchgeführt werden; hierunter fallen insbesondere die Wohnungseigentümergemeinschaften.

Die Frage, ob in den beiden vorgenannten Fällen ein Feststellungsverfahren anzuregen und durchzuführen ist, entscheidet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls. Dabei ist zu beachten, dass die Investitionszulage in beiden Fällen bereits zum ausgelaufen ist (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 InvZulG 1999 und § 4 Abs. 1 Nr. 2 InvZulG 1999).

Für diese Feststellungsverfahren sind keine gesonderten Vordrucke hergestellt worden. Sollte in derartigen Fällen ein Feststellungsbedarf bestehen, sind die in der Tz. 3 aufgeführten Vordrucke unter entsprechender Abänderung des jeweiligen Textes zu verwenden.

5.7 Bekanntgabe der Feststellungsbescheide

In der Regel haben die Feststellungsbeteiligten weder von sich aus (§ 6 Abs. 1 Satz 1 der V zu § 180 Abs. 2 AO) noch ggf. nach Aufforderung durch das Finanzamt (§ 6 Abs. 1 Sätze 3 und 4 der V zu § 180 Abs. 2 AO) einen gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten bestellt. In diesen Fällen ist deshalb eine Einzelbekanntgabe nach § 6 Abs. 4 der V zu § 180 Abs. 2 AO unter Verwendung des Vordrucks IZ V 6 vorzunehmen. Dabei sind dem einzelnen Feststellungsbeteiligten nur die ihn betreffenden Grundlagen für die Festsetzung der Investitionszulage bekanntzugeben. Darüber hinaus ist in den Fällen der Einzelbekanntgabe nach § 6 Abs. 2 der V zu § 180 Abs. 2 AO auch dem Bauträger/Initiator (Erklärungspflichtiger nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der V zu § 180 Abs. 2 AO) ein Feststellungsbescheid zu erteilen, wenn dieser die Feststellungserklärung abgegeben hat, aber von den Feststellungsbeteiligten nicht zum gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten bestellt worden ist. Hierfür sind der Vordruck IZ V 5 und die dazugehörende(n) Anlage(n) IZ V 4 zu verwenden.

Haben die Feststellungsbeteiligten dagegen im Ausnahmefall einen gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten nach § 6 Abs. 1 der V zu § 180 Abs. 2 AO bestellt, hat die Bekanntgabe des Feststellungsbescheids an den gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten unter Verwendung des Vordrucks IZ V 7 und der dazugehörende(n) Anlage(n) IZ V 4 zu erfolgen. Für die Mitteilungen an die Wohnsitzfinanzämter der Erwerber ist in solchen Fällen die Mitteilung aus dem Vordruck IZ V 6 zu verwenden (vgl. Abschn. E Ziff. 7 des Verfügungsvordrucks IZ V 7).

5.8 Feststellungsverjährung

Für die Feststellungen nach der V zu § 180 Abs. 2 AO gilt die Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO (vgl. AEAO zu § 170 Nr. 3). Die Anlaufhemmung entfaltet jedoch nur dann Wirkung, wenn der Erklärungspflichtige vor Eintritt der Feststellungsfrist (= Festsetzungsfrist nach § 169 AO) zur Abgabe der Feststellungserklärung aufgefordert wird (vgl. § 149 Abs. 1 Satz 2 AO).

Ein Feststellungsverfahren ist nach § 181 Abs. 5 Satz 1 AO auch nach Ablauf der Feststellungsfrist durchzuführen, wenn bei einzelnen Feststellungsbeteiligten die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist. In diesen Fällen ist in dem Feststellungsbescheid und den Mitteilungen an die Wohnsitzfinanzämter der Erwerber auf die einschränkende Wirkung hinzuweisen (vgl. § 181 Abs. 5 Satz 2 AO, AEAO zu § 181 Nr. 1 und AO-Kartei Berlin, § 181 Karte 4). In den in Betracht kommenden Fällen ist als entsprechender Hinweis deshalb der folgende Erläuterungstext in den Feststellungsbescheid und den Mitteilungen aufzunehmen:

„Der Feststellungsbescheid ist nach Ablauf der Feststellungsfrist ergangen. Nach § 181 Abs. 5 AO kann er deshalb nur solchen Investitionszulagenfestsetzungen zu Grunde gelegt werden, deren Festsetzungsfrist im Zeitpunkt der gesonderten und einheitlichen Feststellung noch nicht abgelaufen war.”

5.9 Kontrollmitteilung für Zwecke der Grunderwerbsteuer

Hat der Bauträger/Initiator mit den Erwerbern Grundstückskaufverträge über unsanierte/teilsanierte Eigentumswohnungen und daneben zusätzlich Verträge über noch durchzuführende Sanierungen/Modernisierungen abgeschlossen, ist dem Lagefinanzamt (in Berlin dem Finanzamt Spandau, vgl. Nr. 9.2 der Anlage zu § 2 der Finanzämter-Zuständigkeitsverordnung vom , zuletzt geändert durch die Verordnung vom , GVBl. S. 669) eine entsprechende Kontrollmitteilung zur Prüfung der grunderwerbsteuerlichen Behandlung der Anschaffungsvorgänge durch die Erwerber der Eigentumswohnungen zu übersenden. Die von den Erwerbern mit dem Bauträger/Initiator getrennt abgeschlossenen Verträge stellen sich grundsätzlich als ein einheitliches auf den Erwerb von sanierten/modernisierten Eigentumswohnungen gerichtetes Vertragswerk dar, was eine höhere grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage zur Folge hat. Der Kontrollmitteilung sind eine Aufstellung der Erwerber der Eigentumswohnungen und die das Gesamtobjekt betreffenden Unterlagen (Kaufverträge, Sanierungsverträge, Prospekt oder Projektbeschreibung etc.) in Kopie beizufügen.

In den Fällen, in denen der Bauträger/Initiator mit den Erwerbern von vornherein Grundstückskaufverträge über sanierte/modernisierte Eigentumswohnungen abgeschlossen hat, erübrigt sich die Übersendung von Kontrollmitteilungen für Zwecke der Grunderwerbsteuer.

OFD Berlin v. - St 171 - InvZ 1600 - 1/03

Fundstelle(n):
UAAAB-26779