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BVerfG 28.07.2004 1 BvR 159/04, NWB 40/2004 S. 320

Anwaltsrecht | Führen der Bezeichnung „Spezialist für Verkehrsrecht” im Briefkopf

Nach den werberechtlichen Vorschriften darf ein Rechtsanwalt nur in Praxisbroschüren, Rundschreiben und anderen vergleichbaren Informationsmitteln zur Bewerbung von Teilbereichen der Berufstätigkeit auch über anderes als über Interessen- und Tätigkeitsschwerpunkte sowie Fachanwaltsbezeichnungen informieren. Diese die Informationsmöglichkeiten einschränkenden Regelungen sind nach ihrem Wortlaut zu restriktiv gefasst und nur bei einer entsprechenden Auslegung verfassungskonform. Auch bei der Wahl anderer als der in den Vorschriften der Berufsordnung genannten Medien ist lediglich eine berufswidrige Werbung unzulässig. Eine Irreführungsgefahr besteht nur dann, wenn der Anwalt tatsächlich im allgemeinen Wortsinn kein Spezialist ist, was vorliegend aber nicht der Fall war (

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