Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
FG Hamburg 15.07.2004 III R 136/03, NWB 40/2004 S. 313

Finanzgerichtsordnung | Gegenvorstellung wegen Gehörverletzung (§ 155 FGO i. V. mit § 321a ZPO)

Das rkr. lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Nach der versäumten 2-Wochen-Frist für die Gehörsrüge-Gegenvorstellung gem. § 155 FGO i. V. mit § 321a Abs. 2 Satz 2 ZPO wird dem Kläger Wiedereinsetzung gewährt (§ 56 FGO), nachdem er wenigstens die Monatsfrist gewahrt hat, die für eine Verfassungsbeschwerde gelten würde (§ 93 BVerfGG). (2) Hat eine auf Verfassungsrecht gestützte Klage (hier betreffend Befristung der doppelten Haushaltsführung, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG) nach einer BVerfG-Musterentscheidung und Gesetzesänderung Erfolgsaussicht, trägt das FA bei Abhilfeerledigung die Kosten (§ 138 FGO). (3) Eine Vorläufigkeitserklärung (§ 165 AO) während des Prozesses beeinträchtigt dessen Erfolgsaussicht nicht. (4) Für die erfolgreiche Gehörsrüge fallen keine besonderen Kosten an.

Testen Sie kostenfrei eines der folgenden Produkte, die das Dokument enthalten:

NWB MAX
NWB PLUS
NWB PRO
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende NWB-Paket und testen Sie dieses kostenfrei
Jetzt testen