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NWB Nr. 40 vom Seite 3153 Fach 26 Seite 4291

Die Rückzahlung von Ausbildungskosten

von Rechtsanwalt Dr. Martin Jungraithmayr, Mannheim

Das fachliche Niveau der Arbeitnehmer (AN) ist ein begrenzender Faktor der wirtschaftlichen Entwicklung. Ausbildung aber ist teuer. Häufig übernimmt daher der Arbeitgeber (ArbG) die Fortbildungskosten und Beihilfen, um sich einen qualifizierten Nachwuchs zu verschaffen, allerdings in der Erwartung, dass der AN nach Beendigung der Fortbildungsmaßnahme dem Betrieb noch für längere Zeit angehören wird. Er hat also ein berechtigtes Interesse daran sicherzustellen, dass sein Unternehmen von diesen Aufwendungen profitiert. Das kann durch Bindung des AN an das Unternehmen auf zwei Wegen geschehen. Entweder wird die Kündigungsmöglichkeit des AN beschränkt, oder dieser wird durch Rückzahlungsklauseln für den Fall der Kündigung zur Kostenerstattung verpflichtet.

Für die Beschränkung der Kündigungsmöglichkeit kommt der Abschluss eines langfristigen Arbeitsvertrags in Betracht, bei dem die Kündigung bis zu 5 Jahren ausgeschlossen werden kann (§ 624 BGB). Ferner ist die Vereinbarung langer Kündigungsfristen möglich. Beides hat jedoch den Nachteil, dass dann auch der ArbG im gleichen Umfang an den AN gebunden ist (§ 622 Abs. 5 BGB). Daher wählt die Praxis meist die Vereinbarung von Rückzahlungsklauseln für den Fall, dass...

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