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Einkommensteuer; | Tarifbegünstigung von Abfindungszahlungen (§§ 24, 34 EStG)
Das nachträglich zur Veröffentlichung bestimmte ist in folgenden Leitsätzen zusammengefaßt worden: (1) Außerordentliche Einkünfte i. S. des § 34 Abs. 1, 2 EStG liegen grds. nur dann vor, wenn die Entschädigung für entgangene oder entgehende Einnahmen, die sich bei normalem Ablauf auf mehrere Jahre verteilt hätten, in einem Betrag gezahlt wird oder wenn die Entschädigung entgangene Einnahmen nur eines Jahres ersetzt, sofern sie im Jahr der Zahlung mit weiteren Einkünften zusammentrifft und der Stpfl. im Jahr der entgangenen Einnahmen keine weiteren (nennenswerten) Einnahmen gehabt hat. (2) Verteilt sich die Entschädigungszahlung auf zwei VZ, läßt die Rspr. die Steuerermäßigung nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zu.