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FG Bremen Urteil v. - 1 K 271/03 EFG 2004 S. 1163

Gesetze: KStG § 8 Abs. 3 S. 2, EStG § 3b Abs. 1

Überstundenvergütungen an Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH als vGA

Körperschaftsteuer 1999 und 2000

Leitsatz

1. Eine Vereinbarung zwischen einer GmbH und ihrem beherrschenden Gesellschafter und einzigen Geschäftsführer über die gesonderte Vergütung von Überstunden entspricht grundsätzlich nicht dem, was ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einer GmbH mit einem Fremdgeschäftsführer vereinbaren würde, und führt daher zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (hier: im EDV-Bereich tätige GmbH; Erbringung der Mehrarbeit –Behebung von Störungen, Serviceleistungen– vor allem in den –nach § 3b EStG begünstigten–Nachstunden sowie an Wochenenden).

2. Insoweit ist es gleichgültig, ob die Regelung der Mehrarbeitsvergütung des Gesellschafter-Geschäftsführers derjenigen entspricht, die auch von den anderen Arbeitnehmern der Gesellschaft in Anspruch genommen wurde.

Fundstelle(n):
EFG 2004 S. 1163
EFG 2004 S. 1163 Nr. 15
PAAAB-26665

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FG Bremen, Urteil v. 13.05.2004 - 1 K 271/03

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