Überstundenvergütungen an
Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH als vGA
Körperschaftsteuer 1999 und 2000
Leitsatz
1. Eine Vereinbarung zwischen einer
GmbH und ihrem beherrschenden Gesellschafter und einzigen
Geschäftsführer über die gesonderte Vergütung von
Überstunden entspricht grundsätzlich nicht dem, was ein ordentlicher
und gewissenhafter Geschäftsleiter einer GmbH mit einem
Fremdgeschäftsführer vereinbaren würde, und führt daher zu
einer verdeckten Gewinnausschüttung (hier: im EDV-Bereich tätige
GmbH; Erbringung der Mehrarbeit –Behebung von Störungen,
Serviceleistungen– vor allem in den –nach
§ 3b EStG
begünstigten–Nachstunden sowie an Wochenenden).
2. Insoweit ist es gleichgültig,
ob die Regelung der Mehrarbeitsvergütung des
Gesellschafter-Geschäftsführers derjenigen entspricht, die auch von
den anderen Arbeitnehmern der Gesellschaft in Anspruch genommen wurde.
Fundstelle(n): EFG 2004 S. 1163 EFG 2004 S. 1163 Nr. 15 PAAAB-26665
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