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BAG 07.09.2004 9 AZR 537/03, NWB 39/2004 S. 311

Öffentlicher Dienst | Beurteilungsspielraum bei Personalentscheidungen

Die Personalauswahl im öffentlichen Dienst ist anhand der in Art. 33 Abs. 2 GG genannten Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu treffen. Der öffentliche Arbeitgeber hat dabei einen Beurteilungsspielraum, der nur beschränkt gerichtlicher Kontrolle unterliegt. Es ist grundsätzlich nicht Aufgabe der Gerichte, den besser geeigneten Bewerber zu bestimmen. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Arbeitgeber die dienstliche Beurteilung des in einem höheren Amt tätigen Bewerbers mit der Beurteilung eines in einem niedrigeren Amt tätigen Bewerbers für gleichwertig hält, obwohl sie eine Notenstufe niedriger ist. Er kann jedenfalls bei dieser Sachlage auf das Ergebnis eines Vorstellungsgesprächs abstellen. Bei der gerichtlichen Überprüfung ist der Zeitpunkt der Auswahlentscheidung maßgeblich (

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