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BAG 07.09.2004 3 AZR 550/03, NWB 39/2004 S. 311

Betriebliche Altersversorgung | Geschlechtsdiskriminierung in der Leistungsordnung einer Pensionskasse

Eine Pensionskasse, die von einem Arbeitgeber eingeschaltet wird, um für ihn Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu erbringen, muss diese Leistungen nach der Rechtsprechung des EuGH unabhängig von versicherungsrechtlichen Vorgaben so erbringen, dass keine Arbeitnehmergruppe wegen des Geschlechts diskriminiert wird. Geschieht dies dennoch (hier: versicherungsmathematischer Abschlag männlicher Arbeitnehmer bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Betriebsrente), kann der betroffene Arbeitnehmer den zur Herstellung eines diskriminierungsfreien Rechtszustands erforderlichen Differenzbetrag auch gegenüber seinem früheren Arbeitgeber gerichtlich geltend machen. Die Einstandspflicht des Arbeitgebers umfasst aber nicht Zusatzversorgungsansprüche, die ein Arbeitnehmer neben der vom Arbeitgeber...

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