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BMF 10.09.2004 IV A 5 - S 2301 - 10/04, NWB 39/2004 S. 307

Einkommensteuer | Mindeststeuersatz für beschränkt Steuerpflichtige nach § 50 Abs. 3 Satz 2 EStG

Gemäß gilt für die Anwendung des (NWB EN-Nr. 439/2004) zur Frage des Mindeststeuersatzes gem. § 50 Abs. 3 Satz 2 EStG bei beschränkt Stpfl. klarstellend Folgendes: Der Mindeststeuersatz von 25 v. H. des § 50 Abs. 3 Satz 2 EStG findet nur noch Anwendung, wenn die sich dadurch ergebende Steuer nicht höher ist als die Steuer, die sich aus der Anwendung des progressiven Steuertarifs des § 32a Abs. 1 EStG auf das Einkommen des beschränkt Stpfl. zuzüglich eines Betrags in Höhe des Grundfreibetrags ergeben würde. Anderenfalls ist nur diese niedrigere Steuer festzusetzen. Die vorstehenden Grundsätze gelten für alle noch offenen ESt-Veranlagungen beschränkt Stpfl., die im jeweiligen VZ zumindest zeitweise Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union gewesen...

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