Teil 7: Fernmeldegeheimnis, Datenschutz, Öffentliche Sicherheit
Abschnitt 2: Datenschutz
§ 94 Einwilligung im elektronischen Verfahren
Die Einwilligung kann auch elektronisch erklärt werden, wenn der Diensteanbieter sicherstellt, dass
der Teilnehmer oder Nutzer seine Einwilligung bewusst und eindeutig erteilt hat,
die Einwilligung protokolliert wird,
der Teilnehmer oder Nutzer den Inhalt der Einwilligung jederzeit abrufen kann und
der Teilnehmer oder Nutzer die Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen kann.
Fundstelle(n):
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PAAAB-26464