TKG § 141
Teil 8: Bundesnetzagentur [1]
Abschnitt 3: Verfahren
Unterabschnitt 3: Internationale Aufgaben
§ 141 Anerkannte Abrechnungsstelle für den Seefunkverkehr [2]
Zuständige Behörde für die Anerkennung von Abrechnungsstellen für den internationalen Seefunkverkehr nach den Anforderungen der Internationalen Fernmeldeunion im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist die Bundesnetzagentur.
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PAAAB-26464