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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 2 K 116/03 EFG 2004 S. 1789

Gesetze: AO § 110, InvZulG 1996 § 6 Abs. 1

Wiedereinsetzung bei Beantragung der Investitionszulage beim örtlich unzuständigen Finanzamt

Leitsatz

  1. Wird der Antrag auf Investitionszulage beim unzuständigen Finanzamt gestellt, kommt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht, wenn der Antrag vom Steuerberater/Rechtsanwalt des Stpfl. gestellt wird. Denn der steuerliche Berater, der an der Antragstellung mitgewirkt , muss wissen, dass der Antrag nicht beim Betriebsstätten- Finanzamt sondern beim Wohnsitzfinanzamt des Stpfl. zu stellen ist.

  2. Die unterlassene Weiterleitung des ersten – fristgerecht – beim unzuständigen Finanzamt eingegangenen Antrags rechtfertigt keine Wiedereinsetzung, wenn die unzuständige Behörde die Übermittlung an das zuständige Finanzamt nicht offenkundig nachlässig oder durch nachgewiesenes Fehlverhalten schuldhaft verzögert hat.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2004 S. 1313 Nr. 21
EFG 2004 S. 1789
EFG 2004 S. 1789 Nr. 23
CAAAB-26451

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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 05.05.2004 - 2 K 116/03

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