Wiedereinsetzung bei Beantragung der Investitionszulage beim örtlich unzuständigen Finanzamt
Leitsatz
Wird der Antrag auf Investitionszulage beim unzuständigen Finanzamt gestellt, kommt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
nicht in Betracht, wenn der Antrag vom Steuerberater/Rechtsanwalt des Stpfl. gestellt wird. Denn der steuerliche Berater,
der an der Antragstellung mitgewirkt , muss wissen, dass der Antrag nicht beim Betriebsstätten- Finanzamt sondern beim Wohnsitzfinanzamt
des Stpfl. zu stellen ist.
Die unterlassene Weiterleitung des ersten – fristgerecht – beim unzuständigen Finanzamt eingegangenen Antrags rechtfertigt
keine Wiedereinsetzung, wenn die unzuständige Behörde die Übermittlung an das zuständige Finanzamt nicht offenkundig nachlässig
oder durch nachgewiesenes Fehlverhalten schuldhaft verzögert hat.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2004 S. 1313 Nr. 21 EFG 2004 S. 1789 EFG 2004 S. 1789 Nr. 23 CAAAB-26451
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 05.05.2004 - 2 K 116/03
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