OFD Magdeburg - S 2240 - 61 - St 213 G 1400 - 12 - St 213

Verfassungsmäßigkeit der Gewerbesteuer und der Abfärberegelung in § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG

Bezug:

Das Niedersächsische (Az. 4 K 317/91) das Bundesverfassungsgericht angerufen. Es hält die Gewerbesteuer und die so genannte Abfärberegelung in § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG für verfassungswidrig.

Der Gewerbesteuer unterliegen nur gewerblich tätige Unternehmen, nicht aber die freien Berufe und die übrigen selbständigen Tätigkeiten. Das Niedersächsische Finanzgericht sieht hierin eine verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung und einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG).

Im selben Beschluss kam das Finanzgericht zu dem Ergebnis, dass auch die so genannte Abfärberegelung in § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Danach werden die gesamten Einkünfte einer Personengesellschaft in gewerbliche Einkünfte umqualifiziert, wenn die Gesellschaft zumindest teilweise gewerblich tätig ist. Auch eine nur geringfügige gewerbliche Tätigkeit einer Personengesellschaft führt im Grundsatz insgesamt zu gewerblichen Einkünften und damit ggf. auch zur Verpflichtung, Gewerbesteuer zu entrichten.

Rechtsbehelfsverfahren, die sich auf das beim Bundesverfassungsgericht anhängige Verfahren (Az. 1 BvL 2/04) stützen, ruhen nach § 363 Abs. 2 S. 2 AO. Aussetzung der Vollziehung ist jedoch nicht zu gewähren.

OFD Magdeburg v. - S 2240 - 61 - St 213G 1400 - 12 - St 213

Fundstelle(n):
YAAAB-26273