OFD Hannover - S 2144 - 285 - StH 226 S 2144 - 45 - StO 221

Ertragsteuerliche Behandlung von Aufwendungen für VIP-Logen in Sportstadien

Bezug:

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Die Vertreter der obersten Finanzbehörden und der Länder haben die ertragsteuerliche Behandlung von „VIP-Maßnahmen” mit folgendem Ergebnis erörtert:

Die Beurteilung der Aufwendungen für VIP-Logen in Sportstadien richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen des § 4 Abs. 4 und 5 EStG i. V. m. dem speziell zum Sponsoring ergangenen BStBl 1998 I S. 212.

Folgende Möglichkeiten sind dabei in Betracht zu ziehen:

1. VIP-Aufwendungen für Geschäftsfreunde

a) Geschenke

Wendet der Steuerpflichtige (Stpfl.) seinen Geschäftsfreunden unentgeltlich Leistungen zu (beispielsweise Eintrittskarten oder Reisen), um geschäftliche Kontakte vorzubereiten und zu begünstigen oder um sich geschäftsfördernd präsentieren zu können, kann es sich um Geschenke i. S. von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG handeln, die insoweit abziehbar sind, als die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 40,– EUR nicht übersteigen. Der Geschenkebegriff des § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG entspricht demjenigen der bürgerlich-rechtlichen Schenkung.

Erfolgt die Zuwendung dagegen als Gegenleistung für eine bestimmte in engem sachlichen oder sonstigem unmittelbaren Zusammenhang stehende Leistung des Empfängers, fehlt es an der für ein Geschenk notwendigen unentgeltlichen Zuwendung. Die Aufwendungen sind dann grundsätzlich unbeschränkt als Betriebsausgaben abziehbar.

b) Bewirtung

Aufwendungen für die Bewirtung von Geschäftsfreunden aus geschäftlichem Anlass sind gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG unter den dort genannten Voraussetzungen beschränkt abziehbar. Eine Bewirtung i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG liegt vor, wenn Personen beköstigt werden und die Darreichung von Speisen und/oder Getränken eindeutig im Vordergrund steht (R 21 Abs. 5 EStR 2003). Die Beurteilung der Art der Aufwendungen richtet sich grundsätzlich nach der Hauptleistung. Ist die im Regelfall nicht durch Bewirtungsleistungen geprägte Veranstaltung als unentgeltliche Zuwendung an die eingeladenen Gäste i. S. des Geschenkbegriffs des § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG zu werten, weil auf die Bewirtung nur ein geringer Anteil des Werts und des Umfangs der Leistung entfällt, so sind die hierbei anfallenden Aufwendungen für Speisen und Getränke angesichts ihres „akzessorischen Charakters” dem Abzugsverbot der Vorschrift des § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG zu unterwerfen. Die Bewirtungskosten sind nur dann nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG abziehbar, wenn eine gesonderte Einzelabrechnung dieser Aufwendungen erfolgt.

c) Aufwendungen für das „Werbepaket”

Die in den vertraglich abgeschlossenen Leistungspaketen neben den Eintrittskarten, der Bewirtung, der Raumkosten u. ä. erfassten Aufwendungen für ein Werbepaket sind grundsätzlich als Betriebsausgaben gem. § 4 Abs. 4 EStG abziehbar.

d) Behandlung beim Empfänger

Bei den Empfängern der Zuwendungen (vgl. zu 1. a) ist der geldwerte Vorteil wegen der betrieblichen Veranlassung als Betriebseinnahme zu erfassen, und zwar auch dann, wenn für den Zuwendenden das Abzugsverbot gem. § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG gilt ( BStBl 1996 II S. 273).

Der Vorteil aus einer Bewirtung (vgl. zu 1. b) i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG ist aus Vereinfachungsgründen beim bewirteten Stpfl. nicht als Betriebseinnahme zu erfassen (R 18 Abs. 3 EStR 2003).

2. VIP-Aufwendungen für Arbeitnehmer

a) Geschenke

Aufwendungen für Geschenke an Arbeitnehmer sind vom Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG ausgeschlossen und somit in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehbar. Die Zuwendung stellt für den Arbeitnehmer Arbeitslohn dar.

b) Bewirtung

Bewirtungen, die der Stpfl. seinen Arbeitnehmern gewährt, gelten als betrieblich veranlasst und unterliegen mithin nicht der Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG. Beim Arbeitnehmer führt dies zu steuerpflichtigem Sachbezug gem. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG i. V. m. § 2 Abs. 1 LStDV. Die Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG von 50,–  EUR monatlich und R 31 Abs. 8 LStR zur steuerlichen Erfassung und Bewertung der Mahlzeiten sind zu beachten.

Zu unterscheiden hiervon ist die Bewirtung aus geschäftlichem Anlass, an der Arbeitnehmer des Stpfl. lediglich teilnehmen (Beispiel: der Unternehmer lädt anlässlich eines Geschäftsabschlusses die Geschäftspartner und seine leitenden Angestellten ein). Hier greift § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG auch für den Teil der Aufwendungen, der auf den an der Bewirtung teilnehmenden Arbeitnehmer entfällt.

3. Privat veranlasste VIP-Maßnahmen

Ist die Leistung des Unternehmers privat veranlasst, handelt es sich gem. § 12 Nr. 1 EStG in vollem Umfang um nicht abziehbare Kosten der privaten Lebensführung; bei Kapitalgesellschaften können verdeckte Gewinnausschüttungen vorliegen. Eine private Veranlassung ist u. a. dann gegeben, wenn der Stpfl. die Eintrittskarten an Dritte überlässt, um damit gesellschaftsrechtlichen Konventionen zu entsprechen, z. B. Bewirtung aus Anlass eines persönlichen Jubiläums (vgl. BStBl 1992 II S. 524; BStBl 1994 II S. 843).

4. Nachweispflichten

Der Betriebsausgabenabzug für VIP-Aufwendungen ist vollumfänglich zu versagen, wenn keine Nachweise dafür vorgelegt worden sind, welchem konkreten Zweck der getätigte Aufwand diente, d. h. welchem Personenkreis aus welcher Veranlassung die Leistung zugewendet wurde.

Dagegen ist der Betriebsausgabenabzug nicht bereits aus dem Grunde zu versagen, dass der Nutzungsvertrag keine Aufgliederung des vereinbarten Nutzungsentgelts einerseits und der Einräumung der sonstigen werblichen Möglichkeiten andererseits zulässt. Die Grundsätze des (EFG 2000 S. 724) sind nach mehrheitlicher Auffassung der Vertreter der Länder nicht anzuwenden. Soweit die vertraglichen Vereinbarungen keine Aufschlüsselung des Pauschalpreises in die einzelnen Arten der Ausgaben enthalten, führt dies nicht zu einem generellen Abzugsverbot. Vielmehr ist im Wege der sachgerechten Schätzung mittels Fremdvergleichs unter Mitwirkung des Unternehmers zu ermitteln, in welchem Umfang die Kosten auf die Eintrittskarten, auf die Bewirtung und/oder auf die Werbung entfallen. Das vereinbarte Gesamtentgelt ist hierbei einzelfallbezogen unter Würdigung der Gesamtumstände nach dem Verhältnis der ermittelten Teilwerte für die Einzelleistungen aufzuteilen. Im Rahmen der Einzelfallprüfung ist ggf. auch eine Kürzung der ausgewiesenen Werbungskosten vorzunehmen, wenn diese im Fremdvergleich unangemessen hoch ausfallen.

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Fundstelle(n):
EAAAB-26271