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Sächsisches FG Urteil v. - 5 K 1103/00 (Kg) EFG 2004 S. 1762

Gesetze: EStG 2002 § 32 Abs. 4 S. 2EStG 2002 § 32 Abs. 4 S. 6EStG 2002 § 32 Abs. 4 S. 7EStG 2002 § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. aEStG 2002 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5EStG 2002 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 7 EStG 2002 § 19EStG 2002 § 52 Abs. 23dEStG 2002 § 12 Nr. 1 S. 2 GG Art. 20 Abs. 3GG Art. 3 Abs. 1StÄndG 2003

Keine unechte doppelte Haushaltsführung im Rahmen der für die Zahlung von Kindergeld maßgeblichen Jahresgrenzbetragsermittlung

kein Abzug von Fahrtkosten zu der weiter von der Arbeitsstätte entfernt liegenden Wohnung der Eltern

Familienleistungsausgleich

Leitsatz

1. Nur wenn neben den im Jahresgrenzbetrag i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG enthaltenen Kosten einer eigenen Unterkunft des Kindes dem sich in Ausbildung befindenden Kind ausbildungsbedingt weitere Wohnaufwendungen entstehen, also die Voraussetzungen einer sog. echten doppelten Haushaltsführung vorliegen, sind diese im Rahmen der Jahresgrenzbetragsermittlung zu berücksichtigen. Aufwendungen für ein ansonsten bei seinen Eltern lebenden, unverheirateten Kindes für die Wohnung am Ausbildungsort sind verfassungsgemäß nicht abzugsfähig.

2. Die Berücksichtigungsfähigkeit der Kosten für die Fahrt von der Arbeitsstätte zu der nicht der Arbeitsstätte am nächsten liegenden Wohnung setzt das Innehaben einer eigenen Wohnung voraus.

Fundstelle(n):
EFG 2004 S. 1762
YAAAB-26153

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Sächsisches FG, Urteil v. 27.05.2004 - 5 K 1103/00 (Kg)

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