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FG Münster Urteil v. - 6 K 2517/03 AO EFG 2004 S. 1780

Gesetze: EStG § 62 Abs 2EStG 2000 § 74EStG 2000 § 74 Abs 3SGB X § 103SGB X § 103 Abs 1SGB X § 107SGB X § 107 Abs 1SGB X § 111 Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Soziale Sicherheit vom in der Fassung des Änderungsabkommens vom Art 2 Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Soziale Sicherheit vom in der Fassung des Änderungsabkommens vom Art 2 Abs 1 Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Soziale Sicherheit vom in der Fassung des Änderungsabkommens vom Art 2 Abs 1 Nr 1d Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Soziale Sicherheit vom in der Fassung des Änderungsabkommens vom Art 28 EStG § 62

Kindergeld:

Kindergeldanspruch aufenthaltsrechtlich geduldeter Ausländer; Erfüllungswirkung von Leistungen anderer Träger von Sozialleistungen nach § 107 SGB X; Ausschlußfrist nach § 111 SGB X

Leitsatz

1) Der Kindergeldanspruch aufenthaltsrechtlich lediglich geduldeter Ausländer, die nicht im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis gemäß § 62 Abs. 2 EStG sind, ergibt sich nicht aus dem Gesetz, sondern aus dem Bewilligungsbescheid. Rechtsgrundlage für Anspruchsberechtigte aus dem ehemaligen Jugoslawien ist Art. 2 Abs. 1 Nr. 1d i.V.m. Art. 28 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Soziale Sicherheit vom in der Fassung des Änderungsabkommens vom .

2) Erbringt ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger - hier eine Gebietskörperschaft - Sozialleistungen für Kinder, ohne daß die Voraussetzungen des § 103 Abs. 1 SGB X erfüllt sind, ist der vorrangige Leistungsträger - hier die Agentur für Arbeit (Familienkasse) - gegenüber dem leistenden Leistungsträger erstattungspflichtig. Soweit ein solcher Erstattungsanspruch des nachrangigen gegen den vorrangigen Leistungsträger besteht, gilt der Anspruch des Steuerpflichtigen auf Kindergeldzahlung gegenüber dem vorrangigen Leistungsträger gemäß § 107 Abs. 1 SGB X als erfüllt.

3) Die zwölfmonatige Ausschlußfrist des § 111 SGB X, nach deren Ablauf die Tilgungswirkung des § 107 Abs. 1 SGB X entfällt, beginnt mit Entstehung des Erstattungsanspruchs. Im Falle der konstitutiven Kindergeldbewilligung durch Bescheid entsteht der Erstattungsanspruch erst mit der Bescheiderteilung.

Fundstelle(n):
EFG 2004 S. 1780
EFG 2004 S. 1780 Nr. 23
KAAAB-26136

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FG Münster, Urteil v. 01.07.2004 - 6 K 2517/03 AO

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