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FG München Urteil v. - 2 K 5371/02 EFG 2004 S. 1416

Gesetze: AO § 173 Abs. 1 Nr. 1, AO § 173 Abs. 2, AO § 169 Abs. 2 S. 2, AO § 170 Abs. 2 Nr. 1, AO § 370 Abs. 1 Nr. 1, AO § 369 Abs. 2, AO § 153, StGB § 15

Bedeutung von Ermittlungspflichtverletzung des Finanzamtes bei Anwendung des § 173 Abs. 2 AO

Anwendbarkeit des Grundsatzes von Treu und Glauben

Steuerhinterziehung

Treu und Glauben

Einkommensteuer 1992, 1993 und 1994

Leitsatz

1. Der objektive Tatbestand der Steuerhinterziehung ist erfüllt, wenn ein Ehepaar zwar die Steuererklärungen von einem Steuerberater erstellen hat lassen, sich aber die Zusendung und damit die Überprüfung der Steuerbescheide selber vorbehalten, Zinsen aus einer Festgeldanlage von bis zu 47000 DM in den Streitjahren deutlich zu niedrig bzw. überhaupt nicht erklärt hat und die Steuerbescheide wegen Nichterfüllung der Berichtigungspflicht nach § 153 AO bestandskräftig geworden sind.

2. Wurde in diesem Fall der zu niedrige Ansatz der Zinseinkünfte im Rahmen einer Außenprüfung nicht aufgedeckt, so ist das FA bei einem nachträglichen Bekanntwerden der Zinseinkünfte gleichwohl nicht nach Treu und Glauben an einer Änderung der Steuerbescheide nach § 173 AO gehindert. Im Anwendungsbereich von § 173 Abs. 2 AO kommt es nicht darauf an, ob das Finanzamt eventuell seine Ermittlungspflicht verletzt hat, indem es sich aufdrängende Ermittlungen unterlassen hat (hier: keine Überprüfung der vergleichsweise niedrig erklärten Kapitaleinkünfte bei der Außenprüfung trotz des Vorliegens von Anhaltspunkten für ein hohes Kapitalvermögen).

Fundstelle(n):
EFG 2004 S. 1416
EFG 2004 S. 1416 Nr. 19
NWB-Eilnachricht Nr. 6/2006 S. 411
HAAAB-26124

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FG München, Urteil v. 27.04.2004 - 2 K 5371/02

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