Gesetze: ZK Art. 70 Abs. 1 ZK Art. 71 Abs. 2 VO (EG) Nr. 2457/99 Art. 1 Abs. 1 lit. b VO (EG) Nr. 2457/99 Art. 2 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2457/99 Art. 3 Abs. 2 VO (EG) Nr. 2457/99 Art. 4 VO (EG) Nr. 2221/95 Art. 5 Abs. 4 AusfuhrErstVO 1996 § 16 S. 3
Zollbeschau - Umfang einer repräsentativen Beschaffenheitsprobe bei Rindfleisch
Leitsatz
1. Der unbestimmte Rechtsbegriff "repräsentative Probe" in Art. 5 Abs. 4 VO Nr. 2221/95 ist dahin auszulegen, dass eine repräsentative
Probe die Entnahme und Untersuchung von zwei ganzen Kartons erfordert, die an unterschiedlichen Stellen der Ausfuhrsendung
zu ziehen sind; eine bloße Stichprobe kann nicht als Grundlage für die gesetzliche Fiktion des Art. 70 Abs. 1 Unterabsatz
1 ZK dienen.
2. Fehlt ein verwertbares Prüfungsergebnis, sind die in der Ausfuhranmeldung enthaltenen Angaben der Zollbehandlung zugrunde
zu legen (Art. 71 Abs. 2 ZK). 3. Zur Unvereinbarkeit von § 16 Satz 3 der nationalen Ausfuhrerstattungsverordnung vom
- BGBl. I S. 766 - mit den gemeinschaftsrechtlichen Normierungen der Art. 70 Abs. 1 und 71 Abs. 2 ZK.
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