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IWB Nr. 17 vom Seite 811 Fach 3 Deutschland Gr. 2 Seite 1146

Geänderte Rechtsauffassung des BFH zur Anwendung der abkommensrechtlichen Rückfallklausel („subject-to-tax-clause”)

– Offene Fragen aus dem

von Prof. Dr. Siegfried Grotherr, Hamburg

Die Bundesrepublik Deutschland hat in mehreren DBA eine Quellenregel bzw. „Rückfallklausel” vereinbart, die einerseits die Anrechenbarkeit der ausländischen Steuer gewährleisten, andererseits nach Auffassung des deutschen DBA-Verhandlungspartners und der deutschen Finanzverwaltung S. 812 eine doppelte Nichtbesteuerung der ausländischen Einkünfte („weiße Einkünfte”) verhindern soll. Die Klausel ist in den folgenden Abkommen enthalten:

  • DBA-Dänemark v. (Art. 24 Abs. 3);

  • DBA-Finnland i. d. F. des am paraphierten Revisionsabkommens (Art. 23 Abs. 5; vgl. Streit, IWB 1993, F. 5 Finnland Gr. 2 S. 46; sowie Runge, a. a. O., S. 1716; nicht ratifiziert bzw. nicht in Kraft);

  • DBA-Italien v. (Ziff. 16 Buchst. d des Protokolls);

  • DBA-Kanada v. (Art. 23 Abs. 3), anzuwenden i. d. R. bis Ende 2000 (nicht mehr vorhanden im DBA-Kanada v. , anzuwenden ab 2001);

  • DBA-Neuseeland v. (Art. 23 Abs. 3);

  • DBA-Norwegen v. (Art. 23 Abs. 3);

  • DBA-Österreich v. (Art. 15 Abs. 4; betr. nur Einkünfte aus unselbständiger Arbeit);

  • DBA-Schweden v. (Art. 23 Abs. 1 Satz 2);

  • DBA-USA v. (Art. 23 Abs. 2 Satz 2).

Die Formulierung der Quellenregel bzw. „Rückfallklausel” lautet i. d. R. wie folgt (z. B. gem. Art. 23 Abs. 3 DBA-Kanada v. ): „Für die Zwecke dieses Artikels g...

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