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FG Niedersachsen 10.06.2004 10 K 523/01, NWB 37/2004 S. 292

Einkommensteuer | Entnahme von Grund und Boden durch Bebauung; steuerfreier Entnahmegewinn (§ 13 Abs. 5 EStG)

Der Entnahmegewinn, der bei der Entnahme von Grund und Boden dadurch entstanden ist, dass hierauf eine Altenteilerwohnung errichtet wird (Übergangsregelung in § 52 Abs. 15 Satz 10 EStG; als Dauerregelung in § 13 Abs. 5 EStG übernommen), ist nur steuerfrei, wenn die Wohnung unmittelbar nach ihrer Errichtung durch einen Altenteiler bewohnt wird (). Eine bloße Vorratsbebauung, um die Wohnung zu einem späteren Zeitpunkt als Altenteilerwohnung zu nutzen, ist nicht begünstigt. Es reicht auch nicht aus, wenn die Wohnung zunächst von einem Altenteiler eines anderen Betriebs bewohnt wird. Die Nutzung muss sich als bei der unentgeltlichen Übergabe des nämlichen Betriebs im Wege vorweggenommener Erbfolge vereinbarte Versorgungsleistung erweisen.

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