Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main - S 2363 A - 41 - St II 3.05

Übersicht über die Änderungen in der Verfügung über die Ausstellung und Übermittlung der Lohnsteuerkarten 2005

Die wichtigsten Änderungen hinsichtlich der Ausstellung und Übermittlung der Lohnsteuerkarten 2005 sind nachfolgend tabellarisch dargestellt.

Besonders hervorzuheben sind die Änderungen im Bereich der Steuerklasse II. Der Haushaltsfreibetrag, an den bisher die Bescheinigung der Steuerklasse II geknüpft war, ist zum entfallen. An die Stelle des Haushaltsfreibetrages ist ein Entlastungsbetrag für Alleinerziehende getreten (§ 24b EStG). Der Kreis der begünstigten Personen, dem die Steuerklasse II bescheinigt werden kann, hat sich dadurch deutlich verringert. Zumindest in Fällen nicht ehelicher Lebensgemeinschaften und eingetragener Lebenspartnerschaften kann die Steuerklasse II nicht mehr bescheinigt werden. Bezüglich der Änderungen wird insoweit auch auf  Az. w.o. – verwiesen.

Zudem ist die hessische Finanzverwaltung umstrukturiert worden. Statt bisher 46 gibt es nunmehr 35 Finanzämter. Die Details der Umstrukturierung sind in der Lohnsteuerkartenverfügung dargestellt (vgl. Tz 11.1). Der Name des zuständigen Finanzamts muss ggf. auf der Lohnsteuerkarte angepasst werden.

Redaktionelle Änderungen werden in der Übersicht nicht aufgeführt.


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Textziffer
Änderung
vor 1
Anordnungen über die Ausstellung der Lohnsteuerkarten 2005 und das Muster der Lohnsteuerkarten 2005 wurden vom  IV C 5 – 2363 – 19/04 – bekannt gegeben.
1
Als Grundlagen für die Ausstellung und Aushändigung der Lohnsteuerkarten für das Kalenderjahr 2005 sind zu beachten:
a) das amtliche Lohnsteuer-Handbuch 2004
b) das amtliche Einkommensteuer-Handbuch 2003,
c) das o.a. BMF-Schreiben.
5
Für den Druck der Lohnsteuerkarten 2005 ist zuständig:
Druckerei Haubold
Leuchtbergstraße 16
37269 Eschwege
Tel.: 05651 – 309 0
Fax.: 05651 – 309 299
Ansprechpartner: Herr Fichtner
11.1
Die hessische Finanzverwaltung ist umstrukturiert worden.
Die Details der Umstrukturierung und die daraus zu ziehenden Konsequenzen, insbesondere hinsichtlich des Namens des zuständigen Finanzamts auf der Lohnsteuerkarte, sind in der Lohnsteuerkartenverfügung dargestellt.
13.2.2
Die Konsequenzen aus dem Wegfall des Haushaltsfreibetrages und der Einführung eines Entlastungsbetrages für Alleinerziehende hinsichtlich der Bescheinigung der Steuerklasse II sind in Tz. 13.2.2 dargestellt. Die Tz. enthält auch Ausführungen zu den rechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung eines Entlastungsbetrages für Alleinerziehende.
 
Insoweit ist auch  Az. w.o. – zu beachten.
13.2.3
Durch die EU-Erweiterung zum hat sich der Kreis der Personen erweitert, dem – unter weiteren Voraussetzungen – auf Antrag die Steuerklasse III bescheinigt werden kann.
 
Zuständig für die Bescheinigung der Steuerklasse III in diesen Fällen bleibt das Finanzamt.
14.3.3
Durch das Steueränderungsgesetz 2003 haben sich Änderungen bezüglich der Voraussetzungen der Berücksichtigung bei Pflegekindern ergeben. Zuständig für die Eintragung der Pflegekinder ist jedoch nach wie vor das Finanzamt.
14.6
Die Ausführungen zur Bescheinigung von Kindern auf der Lohnsteuerkarte im Zusammenhang mit der Lohnsteuerklasse II wurden neu gefasst. Die Tz. enthält zudem Beispielsfälle zur Änderung und Ausstellung der Lohnsteuerkarten II.
15
Auf der Lohnsteuerkarte 2005 ist die Zahl der Kinderfreibeträge für solche Kinder des Arbeitnehmers zu bescheinigen, die nach dem geboren sind.
18.5
Die Ausführungen zur Meldung von Asylbewerbern, die die Ausstellung einer Lohnsteuerkarte beantragt haben, an die Ausländerbehörden wurden ergänzt.
20.4
Die Ausstellung geänderter Lohnsteuerkarten im Trennungsfall setzt voraus, dass beide Ehegatten einer Änderung der Lohnsteuerkarten zustimmen. Ein entsprechender Hinweis wurde in die Tz. aufgenommen.
23
Die Tz. 23 wurde übersichtlicher gestaltet. Die Ausführungen zur Berichtigung, Änderung und Ergänzung der Eintragung auf der Lohnsteuerkarte wurden inhaltlich nicht geändert.
Zudem wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Änderung der Lohnsteuerklasse in Trennungsfällen grds. nicht zulässig ist. Mit Zustimmung beider Ehegatten kommt ein Steuerklassenwechsel in Betracht. Im Trennungsjahr können die Steuerklassen III/V bzw. IV/IV jedoch nicht in Steuerklassen I/I oder I/II geändert werden.
23.3
Ein Steuerklassenwechsel kommt auf der Lohnsteuerkarte 2005 nur bis zum in Betracht.

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Fundstelle(n):
AAAAB-25980