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Einkommensteuer; | Selbständigkeit der Feststellung nach § 15a Abs. 4 EStG
Die Feststellung des ausgleichsfähigen bzw. abzugsfähigen Verlustes gem. § 15a Abs. 4 EStG bleibt nach dem auch dann eine selbständige Feststellung, wenn sie mit der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte verbunden wird (selbständige Verwaltungsakte). Da der Feststellungsbescheid nach § 15a Abs. 4 EStG selbständig anfechtbar ist, wird bei dessen alleiniger Anfechtung die Gewinnfeststellung bestandskräftig. Die Bestandskraft umfaßt die Feststellung des Anteils am Steuerbilanzgewinn der Gesellschaft und das Ergebnis aus der Ergänzungsbilanz, die zusammen den Gewinnanteil i. S. des § 15 Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 1 EStG ausmachen, sowie das Ergebnis aus einer Sonderbilanz des Gesellschafters.