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BBK 17/2004 S. 4429

Gesetzliche Abzugsbeschränkung der Ausbildungskosten

Kosten für die eigene Berufsausbildung können rückwirkend zum in Höhe von bis zu 4 000 Euro steuerlich abgesetzt werden. Durch das Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und weiterer Gesetze vom (BGBl 2004 I S. 1753) wurde § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG entsprechend geändert. ▶ Anmerkung: Hintergrund ist die geänderte BFH-Rechtsprechung, nach der Kosten für ein berufsbegleitendes erstmaliges Hochschulstudium in voller Höhe als Werbungskosten angesetzt werden können (vgl. z. B. ). Somit wird die für die Stpfl. günstige Rechtsprechung zur Abzugsfähigkeit der Höhe nach beschränkt.

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→ BBK F. 3 S. 1277

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