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Berufsrecht; | Beurkundungen eines Notars außerhalb seiner Amtsräume
In den §§ 10, 10a und 11 BNotO, die den örtlichen Aspekt der Berufsausübung durch den Notar regeln, ist ein ausdrückliches Verbot der Beurkundung außerhalb der Geschäftsstelle nicht enthalten. Vielmehr lassen die modernen Verkehrs- und Kommunikationsmittel die Verfügbarkeit des Notars auch bei gelegentlicher Wahrnehmung von Auswärtsterminen zu. Aus diesem Grund ist der Notar auch nicht mehr verpflichtet, an seinem Amtssitz seine Wohnung zu nehmen. Ebenso ist nicht ersichtlich, dass die gelegentliche Wahrnehmung von Außenterminen generell die Unabhängigkeit des Notars bedroht ().