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FG Baden-Württemberg 10.12.2003 12 K 172/01, IWB 16/2004 S. 873

Doppelbesteuerung | Vermeidung der Doppelbesteuerung bei leitenden Angestellten nach dem DBA-Schweiz

Die Steuerfreistellung (unter Progressionsvorbehalt) nach Art. 24 Abs. 1 Nr. 1d) DBA-Schweiz leitender Angestellter gem. Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz von in der Schweiz ansässigen Kapitalgesellschaften bestimmt sich nicht nach deren tatsächlichem Tätigkeitsort, sondern nach dem Sitz der Gesellschaft (FG Ba-Wü., Urt. v. , 12 K 172/01, EFG 2004, S. 870). • Hinweis: Streitig war die Frage, ob die Arbeitseinkünfte des Kl. aus seiner Tätigkeit als Geschäftsführer für eine AG mit Sitz in der Schweiz von der deutschen Besteuerung freizustellen sind. Art. 15 Abs. 4 Satz 1 DBA-Schweiz weist das Besteuerungsrecht – vorbehaltlich Art. 15a DBA-Schweiz – der Schweiz zu, wenn eine in Deutschland ansässige natürliche Person, die als Vorstandsmitglied, Direktor, Geschäftsführer oder Prokurist einer in der Schweiz ansässigen Kapitalgesellschaft tätig ist, sofern die Tätigkeit nicht so ab...

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