Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main - S 0133 A - 1 - St II 4.03

Mitteilungen zur Bekämpfung der Geldwäsche

Bezug:

  1. Nach § 31b haben die Finanzbehörden Tatsachen, die auf eine Straftat nach § 261 StGB schließen lassen, den Strafverfolgungsbehörden (z.B. Staatsanwaltschaft, Polizei, Bundeskriminalamt) mitzuteilen. Die Verdachtsanzeigen sind daneben in Kopie der beim Bundeskriminalamt – Zentralstelle für Verdachtsanzeigen – errichteten zentralen Analyse- und Informationsstelle (Financial Intelligence Unit – FIU) zu erstatten.

    Die Kopien der Verdachtsanzeigen sind zu richten an:

    Bundeskriminalamt
    Referat OA 14
    Zentralstelle für Verdachtsanzeigen
    65173 Wiesbaden
     
    Tel.: 0611/55-14545
    Fax: 0611/55-45300
    E-Mail: OA14FIU@bka.bund.de

  2. Anzuzeigen sind alle Tatsachen, die darauf schließen lassen, dass eine bare oder unbare Finanztransaktion einer Geldwäsche dient oder im Fälle ihrer Durchführung dienen würde. Den Finanzbehörden obliegt jedoch die Prüfung im Einzelfall, ob ein anzeigepflichtiger Verdachtsfall gemäß § 31b vorliegt (Beurteilungsspielraum).

    Für das Vorliegen eines meldepflichtigen Verdachts ist es ausreichend, dass objektiv erkennbare Anhaltspunkte für das Vorliegen von Tatsachen, die auf eine Geldwäsche-Straftat schließen lassen, sprechen und ein krimineller Hintergrund im Sinne des § 261 StGB nicht ausgeschlossen werden kann. Die zur Verdachtsmeldung verpflichtete Finanzbehörde muss nicht das Vorliegen sämtlicher Tatbestandsmerkmale des § 261 StGB einschließlich der der Geldwäsche zugrunde liegenden Vortat prüfen. Hinsichtlich des Vortatenkatalogs reicht der Verdacht auf die illegale Herkunft der Gelder schlechthin aus.

  3. Der Betroffene ist über eine Verdachtsanzeige nicht zu informieren, da ansonsten der Zweck der Anzeige gefährdet würde.

Zusatz der OFD:

Verdachtsfälle sind unter Verwendung einer internen Geldwäsche-Verdachtsmeldung ausschließlich der jeweils zuständigen Bußgeld- und Strafsachenstelle mitzuteilen, die die Unterrichtung der zuständigen Strafverfolgungsbehörden vornimmt.

Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main v. - S 0133 A - 1 - St II 4.03

Fundstelle(n):
RAAAB-25555