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BFH 29.06.2004 IX R 26/03, NWB 35/2004 S. 277

Einkommensteuer | Besteuerung von Glattstellungen erworbener und eingeräumter Optionsrechte (§ 22 Nr. 3, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b, Nr. 2 EStG a. F.)

Dem sind folgende Leitsätze vorangestellt: (1) Der Stpfl., der seine an der Deutschen Terminbörse (jetzt: EUREX) erworbenen Optionsrechte innerhalb der Spekulationsfrist glattstellt, verwirklicht in Höhe der Differenz zwischen der bei Abschluss des Eröffnungsgeschäfts gezahlten und der bei Abschluss des Gegengeschäfts vereinnahmten Optionsprämien den Steuertatbestand des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG, und zwar unabhängig davon, welcher Basiswert den Gegenstand des Optionsgeschäfts bildet (Bestätigung des , BStBl 2003 II S. 752). (2) Das Entgelt, das der Stpfl. für eingeräumte Optionen als Stillhalter zur Entschädigung für die Bindung und die Risiken erhält, die er durch die Begebung des Optionsrechts eingeht, ist nach § 22 Nr. 3 EStG unabhängig davon zu versteuern, auf welchem Basi...

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