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NWB Nr. 35 vom Seite 2745 Fach 19 Seite 3211

Strafrechtlicher Schutz bei unbefugten Bildaufnahmen

von Professor Dr. J. Vahle, Bielefeld

I. Einführung

Der höchstpersönliche Lebensbereich – d. h. die sog. Intimsphäre – war nur unzureichend gegen unbefugtes Fotografieren geschützt. Zwar ist schon bisher Schutz durch die Zivilgerichte unter dem Gesichtspunkt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Vahle, NWB F. 19 S. 3141) gewährt worden. Eine Geldentschädigung kann allerdings nur im Falle einer schweren, auf andere Weise nicht auszugleichenden Verletzung zugebilligt werden. Strafbar war zudem nur die Verbreitung und öffentliche Schaustellung eines Bildnisses ohne Einwilligung des Abgebildeten (§ 33 i. V. mit §§ 22, 23 KUG), nicht aber die bloße Herstellung oder die Weitergabe an eine dritte Person.

Das Recht auf Wahrung der Vertraulichkeit des nicht öffentlich gesprochenen Worts war demgegenüber strafrechtlich umfassend geschützt, insbesondere gegen das unbefugte Aufnehmen auf einen Tonträger, das Gebrauchen und das Verbreiten einer solchen Aufnahme (§ 201 StGB). Diese Diskrepanz wird nun durch Aufnahme eines neuen Straftatbestands (§ 201a StGB) geschlossen (Strafrechtsänderungsgesetz v. 2004, BGBl 2004 I S. 2012). Er ist nicht zuletzt die Reaktion auf einige aufreißerische Berichte und Bildaufnahmen in der Presse und im Fernsehen (s. hierzu bereits Ernst...

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