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NWB Nr. 35 vom Seite 2725 Fach 7 Seite 6339

Umsatzsteuerrechtliche Haftungsvorschriften

(BStBl 2004 I S. 514) zu §§ 13c und 13d UStG

von Dipl.-Finanzwirtin Sabine Mende, Rathenow

Die Regelungen in § 13c UStG – Haftung bei Abtretung, Verpfändung oder Pfändung von Forderungen – und § 13d UStG – Haftung bei Änderung der Bemessungsgrundlage – wurden durch das StÄndG 2003 neu in das UStG aufgenommen. Eine ergänzende Übergangsregelung zur Anwendung von §§ 13c und 13d UStG wurde in § 27 Abs. 7 UStG verankert. Danach ist § 13c UStG auf solche Forderungen anzuwenden, die nach dem abgetreten, verpfändet oder gepfändet worden sind. § 13d UStG ist anzuwenden auf Mietverträge oder mietähnliche Verträge, die nach dem abgeschlossen worden sind. Diese Gesetzesänderungen sind am in Kraft getreten (s. dazu Huschens, ). Nachfolgend werden die Haftungsvorschriften unter Berücksichtigung ihrer gemeinsam betriebenen Entwicklung und ihrer vergleichbaren Struktur betrachtet.

I. Hintergrund und Bedeutung der Vorschriften

1. Haftung bei Abtretung, Verpfändung oder Pfändung von Forderungen (§ 13c UStG)

§ 13c UStG regelt eine Haftung bei Abtretung, Verpfändung oder Pfändung von Forderungen. Soweit der leistende Unternehmer den Anspruch auf die Gegenleistung für einen steuerpflichtigen Umsatz i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG (Lieferungen und sonstige Leistungen) an einen anderen Unternehmer abgetreten ...

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