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NWB Nr. 35 vom Seite 2700

Berücksichtigung des Einkommens und Vermögens von Kindern beim Arbeitslosengeld II – Einigung über ersten Auszahlungszeitpunkt

Zur Diskussion um die Anrechnung von Einkommen und Vermögen von Kindern beim Arbeitslosengeld II stellt das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit klar:

Ein minderjähriges Kind, das über ausreichend Einkommen oder Vermögen zur Sicherung seines eigenen Lebensunterhalts verfügt, wird nicht der Bedarfsgemeinschaft für den Arbeitslosengeld II-Bezug zugerechnet. Das heißt: Die Eltern erhalten kein Sozialgeld für das Kind, da es nicht bedürftig ist. Die Eltern selbst erhalten aber den vollen Regelsatz im ALG II, da das Einkommen und Vermögen des Kindes ab nicht bei den Eltern oder der Bedarfsgemeinschaft angerechnet wird.

Sollte das Einkommen und Vermögen des Kindes nicht ausreichen, um seinen gesamten Lebensunterhalt zu bestreiten, wird es nur auf das Sozialgeld, das die Eltern für das Kind erhalten, angerechnet, nicht aber auf das Einkommen und Vermögen der übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft.

Mit der Reform grundlegend verbessert wurden die Leistungen für Kinder über den sog. Kinderzuschlag. Eltern, deren Arbeitseinkommen zwar für den eigenen Bedarf, aber nicht auch den der Kinder ausreicht, erhalten einen Zuschlag von bis zu 140 €/Monat für jedes Kind. Der Zuschlag wird mit...

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