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BBK 16/2004 S. 4425

Zeitpunkt des Zuflusses einer Abfindung

Wird eine Abfindung gem. dem Vertrag auf Wunsch des Arbeitnehmers entgegen der Betriebsvereinbarung nicht im Monat des Ausscheidens, sondern erst im darauf folgenden Monat Januar gezahlt, gilt die Abfindung gem. rkr. im Monat des Ausscheidens als zugeflossen.

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