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FG Niedersachsen 13.05.2004 6 K 312/00, NWB 34/2004 S. 269

Abgabenordnung | Beginn der Außenprüfung mit Ermittlungshandlung (§ 171 Abs. 4 Satz 1, §§ 193 ff. AO)

Mit einer Außenprüfung wird erst begonnen, wenn der Prüfer nach der Übergabe oder Übersendung der Prüfungsanordnung Handlungen zur Ermittlung des Steuerfalls vornimmt. Als Prüfungshandlungen kommen das informative Gespräch, das Verlangen nach Belegen und Unterlagen oder Auskünften, ggf. auch von Dritten, in Betracht. Der Prüfer muss ernsthaft mit der Prüfung begonnen haben, auch wenn die Prüfungshandlungen für den Stpfl. nicht sofort als solche evident sind. Ausreichend ist jegliche Ermittlungshandlung im konkreten Steuerfall ().

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