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NWB Nr. 34 vom Seite 2675 Fach 29 Seite 1619

Der Nachbarrechtsschutz im öffentlichen Recht

von Rechtsanwalt Jörg Greck, Holzwickede

Anders als das privatrechtliche Nachbarrecht, das dem einzelnen Rechtsbetroffenen für den Fall, dass der Tatbestand der privatrechtlichen Norm einschlägig ist, unmittelbar einen Anspruch verschafft (vgl. dazu Greck, ), bestehen im öffentlichen Recht Abwehransprüche des Nachbarn nur dann, wenn die einschlägige öffentlich-rechtliche Norm dem Einzelnen einen Rechtsanspruch auf ein Tun oder Unterlassen einräumt, ihm mithin ein subjektiv-öffentliches Recht gibt (vgl. Birkl/Jäde, Praxishandbuch des Bauplanungs- und Immissionsschutzrechts, Loseblatt, Stand 2/2003, Teil A Rn. 29; zur öffentlich-rechtlichen Nachbarklage vgl. grundlegend BVerwGE 11 S. 95 = DVBl 1961 S. 125; BVerwG, NJW 1984 S. 2174).

I. Rechtsgrundlagen für subjektiv-öffentliches Recht

Subjektiv-öffentliche Rechte können sich aus einfachgesetzlichen Normen (vgl. unten Ziff. II und III) ergeben, aus dem Gebot der Rücksichtnahme folgen, das dann verletzt ist, wenn die von einem Vorhaben ausgehenden Beeinträchtigungen über das dem Nachbarn billigerweise Zumutbare hinausgehen (vgl. grundlegend BVerwG, NJW 1978 S. 62; Birkl/Geiger, a. a. O. Teil E Rn. 43 ff.), oder über Grundrechte (Art. 14 und 2 Abs. 2 GG) vermittelt werden, wenn eine vorgegebene Grundstückssituation nachhaltig ...

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