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Finanzgericht Hamburg Beschluss v. - III 446/03 EFG 2004 S. 1471

Gesetze: FGO § 56, VwZG § 3, ZPO § 177

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Organisationsverschulden

Leitsatz

1. Bei Zustellungen nach § 3 VwZG (Postzustellungsurkunde) müssen die Zustellungsumschläge zu den Handakten des Prozessbevollmächtigten genommen werden.

2. Eine hiervon abweichende Anweisungs- und Büropraxis begründet ein Organisationsverschulden i.s.d. § 56 FGO.

Fundstelle(n):
EFG 2004 S. 1471
EFG 2004 S. 1471 Nr. 19
ZAAAB-25214

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Nutzungsdauer:
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Finanzgericht Hamburg, Beschluss v. 28.04.2004 - III 446/03

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