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FG des Landes Brandenburg Urteil v. - 6 K 245/01 EFG 2004 S. 1637

Gesetze: EStG § 74 Abs. 2, SGB X § 104 Abs. 1 S. 4, FGO § 40 Abs. 1

Anspruch des Sozialleistungsträgers auf Erstattung des Kindergeldes von der Familienkasse bei Unterbringung des Kindes in einer Jugendeinrichtung

Familienleistungsausgleich (Heidi A…)

Leitsätze

1. Trägt der Sozialleistungsträger die Kosten der Unterbringung des volljährig gewordenen Kindes (Hilfe für junge Volljährige) und hat er gegen die Mutter des Kindes einen Kostenfestsetzungsbescheid in Höhe des Kindergeldes erlassen, so hat er einen Kindergeld-Erstattungsanspruch gegen die Familienkasse nach § 74 Abs. 2 EStG i.V.m. § 104 Abs. 1 S. 4 SGB X.

2. Die Klage, mit der der Sozialleistungsträger als nachrangiger Leistungsträger seinen (vermeintlichen) Kindergeld-Erstattungsanspruch gegenüber der Familienkasse gemäß § 104 SGB X geltend macht, ist eine ohne Vorverfahren zulässige, nicht fristgebundene allgemeine Leistungsklage i.S. des § 40 Abs. 1 FGO.

Das Kindergeld für das Kind Heidi A… wird für den Zeitraum Juni bis September 1999 in Höhe von EUR 511,29 an die Klägerin ausgezahlt.

Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Die Revision wird zugelassen.

Fundstelle(n):
EFG 2004 S. 1637
EFG 2004 S. 1637 Nr. 21
JAAAB-25199

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FG des Landes Brandenburg, Urteil v. 13.05.2004 - 6 K 245/01

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