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IWB Nr. 15 vom Seite 711 Fach 5 Frankreich Gr. 3 Seite 644

Managerhaftung in Auslandsgesellschaften in Frankreich

von Dr. Marcus Felsner, Rechtsanwalt, Partner bei Rödl & Partner, Nürnberg

International operierende mittelständische Unternehmen ebenso wie multinationale Konzerne neigen dazu, Führungskräfte regelmäßig auch als Mitglieder von Leitungsgremien von Konzernunternehmen in anderen Ländern einzusetzen. Zu dieser Lösung wird nicht immer deshalb gegriffen, weil der jeweilige Mitarbeiter tatsächlich den Auftrag erhalten soll, vor Ort Leitungsfunktionen wahrzunehmen. In nicht wenigen Fällen übernehmen Führungskräfte so Leitungsfunktionen im Ausland, ohne tatsächlich vor Ort Kontrolle ausüben zu können; ihre Tätigkeit ändert sich weder inhaltlich noch räumlich. Mit diesem Verfahren sind aber in den Rechtsordnungen praktisch aller wichtigen Industrienationen persönliche Haftungsrisiken verbunden, denen sich nur wenige bewusst sind.

I. Wer haftet?

Haftungsadressaten sind die Geschäftsleiter (GL) der jeweiligen Gesellschaften. Dies sind im Einzelnen:


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Gesellschaftsform
haftender Geschäftsleiter
Société anonyme (SA) mit Verwaltungsrat
Präsident des Verwaltungsrats (Président du Conseil d'administration), Generaldirektor (directeur général), delegierter Generaldirektor (directeur général délégué), Verwaltungsratmitglieder ...

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