WiPrPrüfV § 9

Erster Teil: Prüfungsverfahren nach § 14 der Wirtschaftsprüferordnung

§ 9 Widerspruchskommission

1Für Entscheidungen nach § 5 Abs. 5 der Wirtschaftsprüferordnung wird bei der Prüfungsstelle eine Widerspruchskommission eingerichtet, die personell mit der Aufgabenkommission nach § 8 Abs. 2 identisch ist. 2Die Kommission entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds. 3§ 8 Abs. 4 gilt entsprechend.

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UAAAB-25084