WiPrPrüfV § 7

Erster Teil: Prüfungsverfahren nach § 14 der Wirtschaftsprüferordnung

§ 7 Schriftliche Prüfung [1]

(1) Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten sind aus der Berufsarbeit der Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüferinnen zu entnehmen.

(2) 1Für jede Aufsichtsarbeit stehen vier bis sechs Stunden zur Verfügung. 2Behinderten Menschen kann die Frist verlängert werden; die Verlängerung soll zwei Stunden nicht überschreiten. 3Die Prüfungsstelle soll im Fall des Satzes 2 die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen.

(3) 1In den Modulprüfungen der Prüfungsgebiete nach § 4 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 sind jeweils zwei, in der Modulprüfung des Prüfungsgebiets nach § 4 Absatz 1 Nummer 3 ist eine Aufsichtsarbeit anzufertigen. 2Es ist jeweils eine Aufsichtsarbeit an einem Tag zu bearbeiten.

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UAAAB-25084

1Anm. d. Red.: § 7 i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 78) mit Wirkung v. 16. 2. 2019.