WiPrPrüfV § 5

Erster Teil: Prüfungsverfahren nach § 14 der Wirtschaftsprüferordnung

§ 5 Gliederung der Prüfung [1]

(1) 1Die Prüfung gliedert sich in vier Module, die jeweils ein Prüfungsgebiet nach § 4 Absatz 1 umfassen. 2In jedem Modul ist eine Prüfung (Modulprüfung) abzulegen. 3In einem Prüfungstermin nach § 2 Absatz 8 können eine oder mehrere Modulprüfungen abgelegt werden. 4Jede Modulprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. 5Jede schriftliche Modulprüfung besteht aus ein oder zwei unter Aufsicht anzufertigenden Arbeiten (Aufsichtsarbeiten).

(2) 1Für jede Modulprüfung ist eine schriftliche oder elektronische Anmeldung bei der Prüfungsstelle erforderlich. 2Mit dem Antrag auf Zulassung nach § 1 muss die Anmeldung zu mindestens einer Modulprüfung erklärt werden. 3Das Prüfungsgebiet Wirtschaftliches Prüfungswesen, Unternehmensbewertung und Berufsrecht ist von einer Zulassung zur Prüfung nach § 9 Absatz 7 der Wirtschaftsprüferordnung ausgenommen. 4Zum Zeitpunkt der Anmeldung zu weiteren Modulprüfungen darf die Zulassung zur Prüfung nicht länger als sechs Jahre zurückliegen. 5Ein außerhalb der Frist des Satzes 3 liegender Prüfungstermin darf nur gewählt werden, wenn es sich um den nächstmöglichen handelt.

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UAAAB-25084

1Anm. d. Red.: § 5 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2154) mit Wirkung v. .