WiPrPrüfV § 35
(weggefallen) [1]
§ 35 Einsicht in Prüfungsakten [2]
Die geprüfte Person kann nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Prüfung die Prüfungsakten persönlich einsehen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
UAAAB-25084
Die geprüfte Person kann nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Prüfung die Prüfungsakten persönlich einsehen.
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UAAAB-25084