WiPrPrüfV § 33

Zweiter Teil: Prüfungsverfahren nach § 131l der Wirtschaftsprüferordnung

§ 33 Wiederholung der Prüfung [1]

(1) 1Die Prüfung kann zweimal wiederholt werden. 2Für die Wiederholung der Prüfung ist eine erneute Zulassung erforderlich.

(2) Wird der Antrag auf erneute Zulassung gestellt, sind nur die in § 25 Absatz 2 Nummer 1, 4, 5, 7 und 8 genannten Unterlagen und Erklärungen beizufügen.

Fundstelle(n):
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UAAAB-25084

1Anm. d. Red.: § 33 i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 1615) mit Wirkung v. .