WiPrPrüfV § 32

Zweiter Teil: Prüfungsverfahren nach § 131l der Wirtschaftsprüferordnung

§ 32 Rücktritt von der Prüfung

1Tritt die zu prüfende Person von der Prüfung zurück, so gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden. 2Als Rücktritt gilt es, wenn sie an einer Aufsichtsarbeit nicht teilnimmt oder sich der mündlichen Prüfung oder Teilen derselben nicht unterzieht. 3§ 21 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
UAAAB-25084