WiPrPrüfV § 3

Erster Teil: Prüfungsverfahren nach § 14 der Wirtschaftsprüferordnung

§ 3 Berufung der Mitglieder der Prüfungskommission [1]

(1) 1Die Mitglieder der Prüfungskommission werden auf Vorschlag des Vorstandes der Wirtschaftsprüferkammer, welcher der Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie bedarf, vom Beirat der Wirtschaftsprüferkammer in der Regel für die Dauer von fünf Jahren berufen; die oberste Landesbehörden vertretenden Personen sind vom Beirat nach Benennung durch die obersten Landesbehörden, die untereinander abstimmen können, welche Personen welchen Landes jeweils benannt werden, zu bestellen. 2Mitglieder der Prüfungskommission sind in ausreichender Zahl zu berufen. 3Die Berufung kann aus wichtigem Grund zurückgenommen werden.

(2) Die die Finanzverwaltung vertretenden Personen sind dem Vorstand von den obersten Landesbehörden für Finanzen vorzuschlagen.

(3) Vorschläge für die die Wirtschaft vertretenden Personen sind dem Vorstand auf Anforderung vom Deutschen Industrie- und Handelskammertag einzureichen.

(4) 1Der Vorstand kann verlangen, dass wiederholt Vorschläge eingereicht werden. 2Er ist an die nach Absatz 3 eingereichten Vorschläge nicht gebunden.

Fundstelle(n):
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UAAAB-25084

1Anm. d. Red.: § 3 i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 1474) mit Wirkung v. .