Erster Teil: Prüfungsverfahren nach § 14 der Wirtschaftsprüferordnung
§ 24 Täuschungsversuch, Ordnungsverstöße [1]
(1) 1Unternimmt es eine zu prüfende Person, das Ergebnis einer schriftlichen Arbeit durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, so kann die Prüfungskommission die Arbeit mit der Note 6,00 bewerten oder in schweren Fällen diese Person von der Modulprüfung oder der gesamten Prüfung ausschließen. 2Satz 1 gilt entsprechend für die mündliche Prüfung; die Entscheidung wird von den an der mündlichen Prüfung mitwirkenden Mitgliedern der Prüfungskommission getroffen.
(2) Eine zu prüfende Person kann auch bei sonstigen erheblichen Verstößen gegen die Ordnung von der Prüfung ausgeschlossen werden.
(3) Im Falle des Ausschlusses gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(4) 1Wird nachträglich festgestellt, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorlagen, so kann die Prüfungskommission die ergangene Prüfungsentscheidung widerrufen und aussprechen, dass die Prüfung nicht bestanden ist. 2Der Widerruf ist ausgeschlossen, wenn seit der Beendigung der Prüfung mehr als drei Jahre vergangen sind.
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UAAAB-25084
1Anm. d. Red.: § 24 i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 78) mit Wirkung v. 16. 2. 2019.