WiPrPrüfV § 22

Erster Teil: Prüfungsverfahren nach § 14 der Wirtschaftsprüferordnung

§ 22 Wiederholung einer Modulprüfung und der Prüfung [1]

(1) 1Eine Modulprüfung kann zweimal wiederholt werden. 2Für die Wiederholung der Modulprüfung ist eine Anmeldung bei der Prüfungsstelle erforderlich; § 5 Absatz 2 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.

(2) 1Die Prüfung kann einmal wiederholt werden. 2Für die Wiederholung der Prüfung ist eine erneute Zulassung erforderlich. 3Wird der Antrag auf erneute Zulassung gestellt, sind nur die in § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 3 und 8 genannten Unterlagen und Erklärungen beizufügen; dies gilt nicht für Anträge nach dem , wenn die Zulassung zur vorhergehenden Prüfung bereits vor dem erfolgt ist.

(3) Im Fall der Wiederholung der Prüfung verfallen zuvor bestandene Modulprüfungen.

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UAAAB-25084

1Anm. d. Red.: § 22 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2154) mit Wirkung v. .