WiPrPrüfV § 21

Erster Teil: Prüfungsverfahren nach § 14 der Wirtschaftsprüferordnung

§ 21 Rücktritt von der Prüfung [1]

(1) 1Tritt die zu prüfende Person von einer Modulprüfung zurück, so gilt die Modulprüfung als nicht bestanden. 2Als Rücktritt gilt es, wenn sie an einer Aufsichtsarbeit nicht teilnimmt oder sich der mündlichen Modulprüfung oder Teilen derselben nicht unterzieht.

(2) 1Als Rücktritt gilt es nicht, wenn die zu prüfende Person an einer Aufsichtsarbeit nicht teilnimmt oder sich der mündlichen Modulprüfung oder Teilen derselben nicht unterzieht und hierfür ein triftiger Grund vorliegt. 2Der Grund muss der Prüfungsstelle unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitgeteilt und nachgewiesen werden. 3Die Prüfungsstelle entscheidet, ob ein Grund als triftig anzusehen ist und ob der Nachweis rechtzeitig erbracht ist. 4Bei behaupteter Krankheit soll die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden.

(3) Im Falle des Absatzes 2 ist die zu prüfende Person zu einem späteren Prüfungstermin zur Ablegung der noch nicht erledigten Teile der schriftlichen Modulprüfung oder der noch nicht erledigten mündlichen Modulprüfung erneut zu laden.

(4) Erklärt die zu prüfende Person gegenüber der Prüfungsstelle den Rücktritt von der gesamten Prüfung, so gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden.

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UAAAB-25084

1Anm. d. Red.: § 21 i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 78) mit Wirkung v. 16. 2. 2019.